Cum-Cum: der nächste Skandal im Steuerstrafrecht?

Zuletzt wurde deutlich: Nach dem Ärger um die sog. Cum-Ex-Deals könnten Bankern auch strafrechtliche Konsequenzen wegen eines weiteren möglichen Steuerskandals drohen. Aktuell verdrängt die Diskussion um sog. Cum-Cum-Geschäfte im Steuerstrafrecht geradezu die bisher dominierenden Presseberichterstattungen zu Cum-Ex-Deals. Beide Formen des vermeintlichen Steuerbetrugs drehen sich um Aktiengeschäfte und erfolgen um den Dividendenstichtag herum. Bei den Cum-Cum-Geschäften handelt es sich um die Vermeidung von Kapitalertragssteuern für ausländische Aktionäre (sog. Steuerausländer).

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Die mediale Brisanz begründet sich vor allem damit, dass sich der finanzielle Schaden aller Cum-Cum-Geschäfte europaweit in noch unbezifferbarer Milliardenhöhe bewegen dürfte. Wird es dadurch zum Skandal?

In Frankreich erfolgten kürzlich bei mehreren Banken Razzien wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Wege von Cum-Cum-Geschäften. Die aktuellen Fälle umfassen Konstellationen, in denen die französischen Banken ausländischen Aktieninhabern geholfen haben sollen, die Kapitalertragssteuerpflicht in Frankreich zu umgehen.

Was sind sog. Cum-Cum Geschäfte?

Die Cum-Cum-Deals ranken sich wie auch die Cum-Ex-Geschäfte um die Kapitalertragssteuer. Cum-Cum-Geschäfte kennzeichnen sich dadurch, dass zur Vermeidung einer Steuerbelastung Aktien auf andere übertragen werden. Mitunter werden deshalb Cum-Cum-Geschäfte auch Dividendenstripping genannt.

Besonderheiten des Cum-Cum Geschäfts

Das besondere bei den Cum-Cum-Geschäften: Der Bundesfinanzhof hatte früher entsprechende Gestaltungen in mehreren Entscheidungen als rechtmäßig akzeptiert, die Finanzverwaltung diese geduldet. Cum-Cum-Geschäfte waren bankentypisch und weit verbreitet, also nicht ungewöhnlich. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2016 soll eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei solchen Geschäften nach dem Willen der Politik und der Verwaltung rückwirkend korrigiert werden. Die steuerrechtliche und strafrechtliche Aufarbeitung hat sich über die Jahre seit dem entwickelt.

In den Fällen, in denen die Erstattung der Kapitalertragssteuer nur zugunsten der eigenen Nationalität in einem Land rechtlich möglich ist, erfolgt – um die Rückerstattung der Kapitalertragssteuer auch ausländischen Anlegern zu ermöglichen – ein Verleih der Aktien an eine inländische Bank um den Diviendenstichtag herum.

Wie gestalten sich Cum-Cum Geschäfte?

Wenn ein Steuerausländer Dividenden aus Deutschland bezieht, ist – ebenso wie beim Steuerinländer – Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 % grundsätzlich einzubehalten. Aufgrund der zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die für Steuerausländer einbehaltene Kapitalertragssteuer in vielen Fällen teilweise erstattet. In der Regel verbleibt jedoch eine Definitivsteuerbelastung des Steuerausländers in Höhe von 15 %, da Deutschland als Quellenstaat ein begrenztes Quellensteuerrecht eingeräumt wird.

Für die Entleihe an eine Bank wird in der Regel eine Gebühr fällig. Die Bank erhält sodann – anstelle des Aktionärs – die volle Dividende, die Kapitalertragssteuer wird zunächst beglichen. Sodann lässt sich die Bank die Kapitalertragssteuer – als inländische Anlegerin – vom Finanzamt zurück erstatten. Für die Rückerstattung der Kapitalertragssteuer werden die Aktien ausländischer Anleger somit von Banken bei Fälligwerden der Steuer kurzzeitig übernommen. Nach dem Dividendenstichtag erfolgt die Rückübertragung der Aktie an den Aktionär, samt der anteiligen Dividende, ohne dass der Aktionär der Steuerpflicht unterlag und diese begleichen musste. Der Steuergewinn wird bei den sog. Cum-Cum-Geschäften dann zwischen Bank und Aktionär geteilt.

Beurteilung des Bundesministerium für Finanzen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zunächst eher Zurückhaltung bei der steuerrechtlichen und strafrechtlichen Bewertung der Cum-Cum-Geschäfte walten lassen. In einem Schreiben aus dem Juli 2021 hat nunmehr auch das BMF eine Bewertung der Cum-Cum-Deals nach der Abgabenordnung (AO) vorgenommen. Ergebe die Prüfung des § 39 AO, dass der Empfänger der Aktien auf Grundlage der Prüfung des § 39 AO das wirtschaftliche Eigentum erlangt hat, sind die weiteren steuerlichen Folgen ebenfalls auf Grundlage des § 42 AO zu prüfen. Der Empfänger der Aktien aus einer Cum-Cum-Gestaltung sei dann nicht der steuerliche Anteilseigner nach § 20 Abs. 5 EStG. Er sei nicht zur Anrechnung oder Erstattung der auf die Dividendenzahlung abgeführten Kapitalertragssteuer befugt. Die auf die Dividendenzahlung abgeführte Steuer sei nicht auf die Steuerschuld des Empfängers der Aktien anzurechnen oder an den Empfänger zu erstatten. Wurde bei der Dividendenzahlung kein Kapitalertragssteuer-Abzug vorgenommen oder die einbehaltene Kapitalertragssteuer erstattet, sei diese nachzuzahlen.

Das BMF führt aus:

Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem (zivilrechtlichen) Eigentümer zuzurechnen. Abweichend müsse die Zuordnung des Wirtschaftsgutes gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO erfolgen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Sachherrschaft über die Aktien ausübe. Bei Cum-Cum-Gestaltungen gehe zwar das zivilrechtliche Eigentum an den Aktien vor dem Dividendenstichtag auf den Entleiher bzw. Erwerber über. Die Konstellationen bewirken aber, dass das wirtschaftliche Eigentum nicht auf den zivilrechtlichen Eigentümer der Aktien übergeht. Bei Cum-Cum-Gestaltungen erfolge kein endgültiger Übergang der Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum an den Wertpapieren üblicherweise verbunden wären.

Die Übertragung der Wertpapiere an den Empfänger sei nicht darauf angelegt, diesem die Erträge aus den übertragenen Wertpapieren in einem wirtschaftlichen Sinne zukommen zu lassen oder ihm die Möglichkeit zu eröffnen aus den Geschäften einen Liquiditätsvorteil zu erzielen. Bei Cum-Cum-Gestaltungen erhalte der Empfänger einen Anteil an der während seines zivilrechtlichen Eigentums ausgeschütteten Dividende als Entgelt für seine Mitwirkung an der Durchführung der Gestaltung.

Kann der Empfänger der Aktien während der Dauer der Cum-Cum-Gestaltung seine Rendite durch die Weiterverwendung der Aktien über den erhaltenen Anteil an der Cum-Cum- Gestaltung hinaus verbessern, schließe dies nicht die vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende wirtschaftliche Zuordnung beim Veräußerer aus.

Die nur kurzfristige Haltedauer der Aktien um den Dividendenstichtag sei laut BMF gerade ein Indiz für das Vorliegen eines Cum-Cum-Geschäftes, da diese Gestaltungen darauf angelegt seien, kurzfristig Aktien auf einen Empfänger zu übertragen, um die Belastung der Dividendenzahlung mit Kapitalertragssteuer zu vermeiden oder zu reduzieren.

Folgen des Cum-Cum Geschäfts

Bei Cum-Cum-Geschäften sei überdies zu prüfen, ob ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (Gestaltungsmissbrauch) im Sinne des § 42 Abs. 2 AO vorliegt. Bei Cum-Cum-Geschäften bestehe der eigentliche Zweck in der Vermeidung der Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüttungen. Die Umgehung der Definitivbelastung ist missbräuchlich und führt laut BMF zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil. Als Rechtsfolge sei der vorliegende Sachverhalt so zu beurteilen, als ob eine angemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden wäre. Der Besteuerung ist ein fiktiver den wirtschaftlichen Vorgängen angemessener Sachverhalt zugrunde zu legen und nicht der tatsächlich realisierte Sachverhalt. Dabei sind insbesondere diejenigen steuerlichen Folgen zugrunde zu legen, die mit der konkret gewählten Gestaltung umgangen werden sollten. In diesem Fall wären Dividendeneinkünfte dem wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien zugerechnet worden. Die Kapitalertragsteuer wäre für Rechnung des steuerlichen Anteilseigners einbehalten worden und nicht für Rechnung des Empfängers der Aktien. Dem Empfänger der Aktien ist die Geltendmachung der mit der Gestaltung zusammenhängenden Aufwendungen, insbesondere aus der Nichtanrechnung bzw. Rückforderung der Kapitalertragsteuer, zu versagen.

Verfolgungsrisiken – Dauer und Umfang der Verfahren

Es dürfte sich – aufgrund der Konstellationen – vor allem um europäische Großverfahren handeln, die die Ermittler noch lange beschäftigen werden. Bei den Razzien im März diesen Jahres waren sowohl französische als auch deutsche Ermittler beteiligt, zeitgleich wurden fünf Großbanken durchsucht. In Deutschland hat die bei den Cum-Ex-Geschäften federführend ermittelnde Staatsanwaltschaft Köln nunmehr mitgeteilt, dass sie sich gleichermaßen mit den sog. Cum-Cum-Deals wie mit den Cum-Ex-Komplexen befasst. Ein Sprecher der Kölner Staatsanwaltschaft erklärte, die Behörde analysiere in „mehr als 115“ Verfahrenskomplexen Cum-Ex- und Cum-Cum-Deals; sie ermittle seit Jahren nicht nur wegen Cum-Ex-Konstellationen, sondern auch wegen artverwandter Steuerhinterziehungsstrategien.

Gleichwohl der Steuerschaden von Cum-Cum-Geschäften deutlich höher als bei Cum-Ex-Geschäften geschätzt wird, bleibt die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum-Cum-Geschäften aktuell noch hinter jenen zurück. Dies dürfte vor allem am Umfang der Ermittlungen liegen.

Die Auswirkungen dieser Ermittlungen und Bewertungen sind sowohl strafrechtlicher als auch finanzieller Natur. Eine rückwirkende Versagung der Anrechnungsbefugnis dürfte für die betroffenen Banken vor allem bilanzielle Konsequenzen haben, indem Erstattungsansprüche zu berichtigen bzw. Rückstellungen wegen drohender Rückzahlungen zu bilden wären. Die Betroffenen können Meldepflichten unterliegen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen unterworfen werden. Es liegt auf der Hand, dass all dies starke Konsequenzen für die Institute haben kann und auch die Frage nach der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der handelnden Vorstände und Aufsichtsräte gestellt werden wird.

Verletzung der Buchführungspflicht, §283b StGB

Die Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB stellt neben der Zentralen Norm (§ 283 StGB) einen eigenständigen Straftatbestand dar. Im Gegensatz zu dem § 283 StGB setzt der § 283b StGB keine Zahlungsunfähigkeit (wirtschaftliche Krise) des Schuldner voraus. Strafbar machen können sich nur Kaufleute im Sinne der §§ 1 Abs.1, 2 S.1, 6 HGB.
Unternehmer, welche ihre Bilanzen freiwillig erstellen machen sich somit nicht strafbar.
Der dazugehörige § 283b StGB lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

Tatbestand der Verletzung der Buchführungspflicht

Im Grunde stellt der § 283b StGB die in § 283 Abs.1 Nr.5-7 StGB genannten Bankrotthandlungen mit Verzicht auf eine wirtschaftliche Krise unter Strafe. Der Tatbestand wird somit erfüllt, wenn der Unternehmer das Führen von Handelsbüchern unterlässt oder die Übersicht über all seine Vermögenswerte erschwert. Zudem macht sich strafbar, wer die Handelsbücher vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht (§ 238 Abs.2 HGB) zerstört, beiseite schafft, verheimlicht oder beschädigt, sodass die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird. Allerdings können sich zudem auch Personen (Steuerberater etc.), welche dazu beauftragt wurden die Buchführung zu erstellen strafbar machen (§ 14 Abs.2 Nr.2 StGB).
Der § 283b StGB schützt zum einen die wirtschaftliche Sicherheit des Unternehmers und zum anderen den Gläubiger.
Für die Strafbarkeit reicht bereits das fahrlässige Handeln schon aus.

Strafe für die Verletzung der Buchführungspflicht

Das Gesetz sieht bei einer Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB eine Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe vor.
Wer die Tat allerdings durch Fahrlässigkeit zu verantworten hat riskiert eine mildere Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe. Eine Gefängnisstrafe ist allerdings eher unwahrscheinlich, da eine Freiheitsstrafe bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden kann, jedenfalls dann, wenn der Schaden nicht besonders hoch ist. Die Strafe bleibt meistens im unteren Bereich des Strafrahmens.

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Bankrott, §§ 283, 283a StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Bankrott gemäß §§ 283, 283a StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit einer Strafanzeige.

Bankrott im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • Besonders schwerer Fall des Bankrotts, § 283a StGB
  • Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB

Der Grundtatbestand des Bankrotts ist in § 283 StGB geregelt, der lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

Tatbestand des Bankrotts

Unter einem Bankrott versteht man einen Schuldner, welcher sich in einer finanziellen Krise befindet. Dieses zeigt sich durch eine Überschuldung, eine Zahlungsunfähigkeit, welche bereits eingetreten ist oder in naher Zukunft eintreten wird.
Für die Erfüllung des Grundtatbestand des Bankrotts muss der Schuldner gewisse Handlungen durchführen.
Ferner kann nicht nur ein Unternehmen/Unternehmer Bankrott gehen, zudem auch eine Privatperson.

Wann liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor?

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner keine Zahlungspflichten erfüllen kann (§ 17 Abs.2 InsO).
Eine kurzfristige Zahlungsunfähigkeit (Zahlungsstockung) reicht dabei nicht aus.

Wann liegt eine Überschuldung vor?

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldner nicht mehr ausreicht um bestehende Verbindlichkeiten zu decken, es sei denn, dass in den nächsten zwölf Monaten die Wahrscheinlichkeit bestünde die Fortführung der Zahlung wieder aufnehmen zu können (§ 19 InsO).

Welche Tatvarianten ergeben sich aus dem § 283 StGB?

  • Beiseiteschaffen, verheimlicht, zerstört, beschädigt, unbrauchbar machen
  • Verlust- oder Spekulationsgeschäfte, Differenzgeschäfte
  • Wertpapiere auf Kredit beschaffen, Waren/Wertpapiere unter ihrem Wert verkaufen
  • Rechte anderer vortäuschen, erdichtete Rechte
  • Fehlerhafte Handelsbuchführung
  • Handelsbücher beiseiteschaffen, zerstören, verheimlichen, beschädigen
  • Bilanzen fehlerhaft aufstellen
  • Sonstige Verstöße

Verschärfung in § 283a StGB

Der besonders schwere Fall des Bankrotts liegt vor: wer “ aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer im anvertrauen Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.“
Zusammengefasst muss der Täter ein rücksichtsloses sittenwidriges Verhalten erkennen lassen. Zudem muss dieser die Opfer in eine konkrete Gefahr gebracht haben.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und dem Wissen gehandelt haben, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen.

Rechtswidrigkeit/Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Strafe für Bankrott

Der Bankrott nach § 283 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Durch eine effektive Strafverteidigung lässt sich bei einem Bankrott meist auch eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Hingegen wird der besonders schwere Fall des Bankrotts gemäß § 283a StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe auch hier noch zu erreichen ist.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Der Bankrott ist ein Offizialdelikt und wird von Amtswegenen verfolgt.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

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Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte eines Bankrotts hat meist keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen, sofern es sich nicht um viele Fälle des Bankrotts handelt.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

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Strafzumessung bei langer Verfahrensdauer

Sie suchen einen Anwalt für eine Revision im Steuerstrafrecht, z.B. wegen Steuerhinterziehung? Im Folgenden erhalten Sie Hinweise, wie sich eine überlange Verfahrensdauer in der Revision zu Ihren Gunsten auswirken kann.

Eine „überlange“ Verfahrensdauer im Steuerstrafverfahren kann im Rahmen der Strafzumessung dreifach zu berücksichtigen sein. Erfährt ein Verfahren keine hinreichende Förderung, kann ein Teil der verhängen Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelten. Dies gebietet Art. 6 Abs. 1 EMRK und die von der Rechtsprechung entwickelte Vollstreckungslösung.