Strafverfahren gegen Steuerberater

Insbesondere der Berufsstand des Steuerberaters ist in seinem Berufsalltag strafrechtlichen Gefahren ausgesetzt. In Fällen der Steuerhinterziehung wird von den Mandanten die Schuld oftmals bei dem Steuerberater gesucht. Dies kann im schlimmsten Fall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegen den Steuerberater nach sich ziehen. Daneben droht dem Steuerberater bei einer Beihilfe gemäß § 71 AO eine Haftung für die hinterzogenen Steuern.

Waren früher Strafverfahren gegen Berufsträger wie Steuerberater und Rechtsanwälte die Ausnahme, ist doch die Hemmschwelle auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden in den vergangenen Jahren deutlich gesunken.

Konsequenzen eines Strafverfahrens

Schon im Ermittlungsverfahren ist die Verteidigung durch einen im Steuerstrafrecht kompetenten Strafverteidiger zu empfehlen. Sowohl die strafrechtlichen, aber vor allem die berufsrechtlichen Konsequenzen sind sehr ernst zu nehmen. Ziel der Verteidigung muss die frühestmögliche Intervention sein, um die Ermittlungen strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation des Steuerberaters zu schützen.

Scheitert eine Einstellung im Ermittlungsverfahren, folgt spätestens mit Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft zugleich die Einleitung eines berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Hängt der Tatvorwurf mit der Berufsausübung zusammen, dann muss die Staatsanwaltschaft die Erhebung der öffentlichen Klage der Steuerberaterkammer mitteilen. Das danach eingeleitete berufsgerichtliche Verfahren verläuft dann parallel zum Strafverfahren.

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Typische Delikte im Zusammenhang mit der Berufsausübung sind z.B.

  • Beihilfe zur Steuerhinterziehung
  • Urkundenfälschung, z.B. durch Rückdatierung von Dokumenten
  • Geldwäsche
  • Mitwirkung an betrügerischen Internetgeschäften
  • Umsatzsteuer-Karusselle

Diese Straftaten ziehen regelmäßig ein berufsgerichtliches Verfahren nach sich.

Berufsgerichtliches Verfahren als Nebenfolge

Kommt es im Strafverfahren zu einer Verurteilung, muss mit einem berufsgerichtlichen Verfahren als Nebenfolge gerechnet werden. Anders als z.B. bei Rechtsanwälten führen Berufsrichter die Verfahren gegen Steuerberater. Folglich kann man als Beschuldigter hier nicht darauf vertrauen, dass sich der zuständige Richter mit den Besonderheiten des Berufs des Steuerberaters auskennt. Zwar sind für berufsgerichtliche Verfahren am Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof spezielle Kammern zuständig, dennoch sind diese mit Richtern und nicht mit Steuerberatern besetzt.

Das berufsgerichtliche Verfahren ist im Steuerberatergesetz (StBerG) geregelt. Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind abschließend § 90 StBerG zu entnehmen, wobei das Gericht einen Verweis auch neben einer Geldbuße verhängen kann.

  1. Warnung
  2. Verweis
  3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
  4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren
  5. Ausschließung aus dem Beruf

Eine berufsgerichtliche Maßnahme soll gemäß § 92 StBerG neben zu einer Verurteilung im Strafverfahren wegen desselben Verhaltens nur dann verhängt werden, wenn diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Ansehen des Berufs zu wahren und den Steuerberater zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Dadurch prüft das Gericht, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang besteht.

Ein disziplinärer Überhang wird dann angenommen, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht und der Zweck der strafrechtlichen Sanktion nicht vollständig die von der Kammer beabsichtigte erzieherische Wirkung einer berufsgerichtliche Maßnahme aufweist.

Dies wird regelmäßig beim Vorwurf der Steuerhinterziehung angenommen: falsche Angaben in einer Steuererklärung – auch wenn es die eigene ist – sind in besonderem Maße geeignet, die Achtung sowie das Vertrauen in einer für das Ansehen des Berufes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens und selbst bei einem Freispruch kann unter engen Voraussetzungen eine berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt werden. Denn im berufsgerichtlichen Verfahren geht es nicht um die Verletzung einer Strafnorm, sondern um die Reaktion auf ein berufliches Fehlverhalten.

Ablauf des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen Steuerberater

Spätestens mit Anklageerhebung leitet der Generalstaatsanwalt das berufsgerichtliche Verfahren ein. Ein bereits laufendes berufsgerichtliches Verfahren ist nach § 109 Abs. 1 S. 1 StBerG vorläufig auszusetzen und erst fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung derart gesichert erscheint, dass widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind.

Kommt es hingegen zu einer Verurteilung, eröffnet die Staatsanwaltschaft das berufsgerichtliche Verfahren durch Einreichung der Anschuldigungsschrift beim Landgericht, § 114 StBerG. Wird das Hauptverfahren eröffnet, findet eine nicht öffentliche Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht statt.

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