Insolvenzstrafrecht und Insolvenzverschleppung

Unternehmenskrisen und Insolvenzen gehören zu unserem Wirtschaftssystem und sind strengen Regelungen im Insolvenzstrafrecht unterworfen. Besonders in Deutschland ist die Angst vor dem geschäftlichen Misserfolg aber vergleichsweise groß, dies belegen verschiedene Studien. Es fehlt hier eine „Kultur des Scheiterns“, sodass eine Krise im Unternehmen oftmals negiert wird bis es eigentlich schon zu spät ist.

Nicht selten hat die Unternehmensinsolvenz deshalb ein Nachspiel: Insolvenz und Strafrecht gehören eng zusammen. Zahlreiche Delikte werden erst dann verfolgt, nachdem ein wirtschaftliches Scheitern festgestellt wurde. Ohne die Insolvenz hätten bestimmte wirtschaftliche Entscheidungen allerdings keine strafrechtliche Relevanz.

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Insbesondere für den Geschäftsführer ist die Krise brisant: Stellt er im Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung fest muss er handeln.

Gefahr der persönlichen Haftung sowie beruflicher Konsequenzen

In etwa der Hälfte aller Unternehmensinsolvenzen leitet die Staatsanwaltschaft anhand der Insolvenzakten ein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung ein, die nach § 15a InsO strafbar ist. Die Insolvenzstrafverfahren sind einerseits wegen strafrechtlicher Sanktionen, insbesondere jedoch wegen der Gefahr einer persönlichen Haftung und gravierender beruflicher Konsequenzen besonders brisant (z.B. Verbot der Geschäftsführungs- und Vorstandstätigkeit).

Insolvenzverschleppung und typische Insolvenzstraftaten

Wenn Sie als Geschäftsführer einer KG oder GmbH oder Unternehmer in bester Absicht versuchen, das Unternehmen in der Krise vor der Insolvenz zu retten und Arbeitsplätze zu erhalten, dürfen Sie ihre eigene Strafbarkeit nicht aus dem Blick verlieren. Deshalb sollten Sie rechtzeitig bei Anzeichen einer Krise Beratung in Anspruch nehmen.

Das Insolvenzstrafrecht setzt Ihnen sehr enge Grenzen, die es unbedingt zu beachten gilt, denn das Entdeckungsrisiko ist als außerordentlich hoch einzustufen. Die Staatsanwaltschaften erhalten über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Mitteilung und prüfen von Amts wegen, ob der Anfangsverdacht einer Insolvenzstraftat besteht.

Häufige Delikte im Insolvenzstrafrecht sind z.B.

Ob Zahlungsunfähigkeit vorlag, stellt rückblickend ein Insolvenzgutachten fest, welches das Ausmaß einer Krise nachträglich beurteilt. Dieses stellt dem Geschäftsführer einer GmbH oftmals nicht das beste Zeugnis aus, denn in der Rückschau kann man einen vermeintlichen „Fehler“ eines Geschäftsführers leicht erkennen. Zumindest behaupten das diese Gutachten immer wieder. Hier ist eine erstklassige Verteidigung gefragt!

Kompetenz im Insolvenzstrafrecht

Das Insolvenzstrafrecht ist durch komplexe tatsächliche und rechtliche Fragestellungen gekennzeichnet, die sich nur mit Spezialwissen und Erfahrung im Insolvenzstrafrecht erfolgreich beantworten lassen – etwa die Beurteilung des Eintritts der Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit. Dies ist der kritische Punkt, den es für die Staatsanwaltschaft zu beweisen gilt und für dessen Feststellung häufig Sachverständige beauftragt werden. Bitte beachten Sie als Beschuldigter im Wirtschaftsstrafrecht unbedingt, selbst keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen. Sollten Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten, setzen Sie sich bitte zuerst mit einem Anwalt unserer Kanzlei in Verbindung.

SCHNEIDER || MICK Rechtsanwälte Strafverteidiger PartmbB ist eine Partnerschaft der Rechtsanwälte Dr. Frédéric Schneider und Dr. Benedikt Mick mit Sitz in Hamburg. Beide Partner sind im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht hoch spezialisiert, insbesondere bei dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung im Insolvenzstrafrecht.

Jeder hat seine Stärken – unsere ist die Strafverteidigung, in Hamburg und bundesweit! Als Strafrechtsboutique sind wir keine Großkanzlei und wollen dies auch nicht werden. Wir verstehen uns vielmehr als persönlicher Beistand und Ansprechpartner für unseren Mandanten im gesamten Verfahren. Daneben bieten wir in der Krise Unterstützung bei ungerechtfertigt negativer Berichterstattung durch die Medien. Denn auf ein Problem im Strafrecht folgt meist auch eines im Medien- und Presserecht.

Sofort-Kontakt und persönliche Ersteinschätzung

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