Untreue, strafbar gemäß § 266 StGB

Als zentrale Vorschrift im Wirtschaftsstrafrecht, hat die Untreue gemäß § 266 StGB vor allem wegen großen, von hohem medialem Interesse begleiteten Strafverfahren gegen Vorstände großer Unternehmen enorm an Aufmerksamkeit gewonnen. In der Praxis zeigt sich immer mehr die Tendenz, den Tatbestand der Untreue als eine Art Synonym für jegliche Art von „White Collar Crime“ zu nutzen. Dies führt zu einer zunehmenden Unsicherheit von Unternehmen und ihren Vorständen und Geschäftsführern, die u.U. in eine Strafbarkeit münden kann.

Typische Fälle der Untreue sind:

  • sog. „Schwarze Kassen“
  • Haushalts- und Amtsuntreue
  • Kick-Back-Zahlungen
  • Risikogeschäfte

Gerade wegen der unübersichtlichen Rechtsprechung zur Untreue macht es sich in den meisten Fällen bezahlt, möglichst früh im Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Rechtsanwälte zu konsultieren.

Voraussetzungen der Untreue

Der Tatbestand der Untreue in § 266 StGB enthält zwei Tatmodalitäten, zum einen den Missbrauchstatbestand, zum anderen den Treubruchstatbestand. Beide Varianten schützen das Vermögen des Treugebers vor dem Fehlgebrauch bzw. Missbrauch eingeräumter Entscheidungsmacht durch den Täter.

Der Missbrauchstatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB setzt den Fehlgebrauch einer rechstgeschäftlich oder gesetzlich eingeräumten Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen voraus. Kennzeichnend für diese Variante ist, dass der Täter das rechtliche Dürfen – im Innenverhältnis zum Treugeber – im Rahmen seines rechtlichen Könnens missbräuchlich überschreitet.

Die Treubruchsvariante der Untreue nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB setzt dagegen keine Verfügungsbefugnis voraus, sondern lediglich die Verpflichtung zu einer besonderen fremdnützigen Vermögensfürsorge. Diese Variante knüpft somit nicht an eine formale Stellung des Täters zum betroffenen Vermögen an, sondern an seine tatsächliche Einwirkungsmacht. Wichtig ist hierbei, dass es sich bei der Vermögensfürsorgepflicht um eine Hauptpflicht handeln muss. Dies ist z.B. der Fall bei:

  • Gerichtsvollziehern bzgl. des Vollstreckungsauftrags gegenüber dem Gläubiger
  • Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB gegenüber dem Geschäftsherrn
  • Prokurist im Verhältnis zum Firmeninhaber
  • Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von juristischen Personen

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Das Veruntreuen von Arbeitsentgelt, insbesondere von Sozialversicherungsbeiträgen, stellt § 266a StGB gesondert unter Strafe. Strafbar machen sich hier Arbeitgeber, die entweder nach § 266a Abs. 1 StGB Arbeitnehmerbeiträge oder nach § 266a Abs. 2 StGB Arbeitgeberbeiträge vorenthalten.

Untreue im Unternehmen

Das Risiko von Untreue im Unternehmen durch Mitarbeiter und Führungspersonen kann durch gezielte Maßnahmen im Wege der Einführung eines Compliance-Management-Systems durch Kontrolle minimiert werden. Dafür bedarf es zunächst der individuellen Risikoanalyse im Unternehmen, um potenzielle Fehlerquellen festzustellen und dementsprechend darauf zu reagieren. Wir beraten Sie auch diesbezüglich gern!

Strafe für Untreue

Das Gesetz droht für den Fall der einfachen Untreue nach § 266 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren an. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei Amtsträgereigenschaft oder einem Schaden besonders großen Ausmaßes, kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren verhängt werden.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Untreue?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

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Der Artikel wurde in der Kategorie Anwalt geschrieben. und wurde zuletzt aktualisiert am 19. Februar 2024.