Strafzumessung bei langer Verfahrensdauer

Sie suchen einen Anwalt für eine Revision im Steuerstrafrecht, z.B. wegen Steuerhinterziehung? Im Folgenden erhalten Sie Hinweise, wie sich eine überlange Verfahrensdauer in der Revision zu Ihren Gunsten auswirken kann.

Eine „überlange“ Verfahrensdauer im Steuerstrafverfahren kann im Rahmen der Strafzumessung dreifach zu berücksichtigen sein. Erfährt ein Verfahren keine hinreichende Förderung, kann ein Teil der verhängen Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelten. Dies gebietet Art. 6 Abs. 1 EMRK und die von der Rechtsprechung entwickelte Vollstreckungslösung.

Das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt, dass ein Strafverfahren innerhalb angemessener Frist abgeschlossen wird. Die Ermittlungsbehörden und Gerichte dürfen den Vorgang nicht unbearbeitet liegenlassen, sondern müssen das Verfahren hinreichend fördern.

Sachverhalt: Der Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung (unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen in elf Fällen) vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei vier Monate vom Gericht wegen überlanger Dauer des Strafverfahrens als vollstreckt erklärt wurden. Hintergrund war, dass in einem Zeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten das Steuerstrafverfahren nicht gefördert wurde und der Angeklagte – der eine Haftstrafe befürchtete – in seiner gewöhnlichen Lebensführung erheblich eingeschränkt war. Der Angeklagte wurde mit dem Tatvorwurf erstmals durch Durchsuchung im Februar 2011 konfrontiert. Gegen die Strafzumessung wendete er sich mit der Revision.

Verfahrensdauer dreifach in der Strafzumessung zu würdigen

Entscheidungsgründe: Kommt es bei einem Strafverfahren im Strafrecht oder Steuerstrafrecht zu großem Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Belang sein1:

  • Bereits für sich genommen kann der betreffende Zeitraum ins Gewicht fallen.
  • Darüber hinaus kann jedoch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der auch die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind.
  • Schließlich kann sich eine darüber noch hinausgehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken, die im Rahmen der Vollstreckungslösung zu berücksichtigen ist.

Insofern rügt der BGH, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat, dass das Verfahren sich entsprechend lang hinzog. Dies ist nämlich ein selbstständiger Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 46 Abs. 2 StGB), der zusätzlich zur psychischen Belastung, die der Angeklagte durch die Länge des Verfahrens ausgesetzt ist, bei der konkreten Strafzumessung Relevanz zukommt.

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Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit

Anmerkung: Beschuldigte in einem Strafverfahren haben ein in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankertes Recht auf ein „angemessen“ schnelles Verfahren. Ab welchem Zeitraum ein Verfahren als „überlang“ gilt, lässt sich nicht allgemein feststellen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Insbesondere bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren soll jedoch der Grundsatz gelten: Gründlichkeit vor Schnelligkeit.

Bundesgerichtshof, Beschl. v. 26.10.2017 – 1 StR 359/17


  1. mit Verweis auf: BGH, Beschluss vom 12.06.2017 – GSSt 2/17 (BGHSt 62, 184) []