Zollstrafrecht und Zollordnungswidrigkeiten

Insbesondere für Unternehmen, die Warenhandel größeren Umfangs betreiben, spielt das Zollrecht und insbesondere das Zollstrafrecht eine zentrale Rolle. Durch den stetig zunehmenden grenzüberschreitenden Handel steigt auch die Anzahl der Ermittlungsverfahren im Zollstrafrecht. Doch auch Privatpersonen kommen im Reiseverkehr durch eine mögliche Nichtanmeldung von Barmitteln sowie Unregelmäßigkeiten im Umgang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit dem Zollstrafrecht in Berührung.

Die immer komplexer werdenden Regelwerke des Zollrechts erfordern darüber hinaus mehr Expertise auf dem Gebiet des Zollstrafrechts. Im Zollstrafrecht handelt es sich genauso wie im Steuerstrafrecht um Blankett-Tatbestände, die erst durch die allgemeinen Vorschriften im Steuer- sowie Zollrechts strafrechtlich relevant sind. Dadurch sind vertiefte Kenntnisse im zugrundeliegenden materiellen Recht unabdingbar.

Zollstrafrecht, Zollerklärung, Zollordnungswidrigkeiten, Nichtanmeldung, Verbrauchssteuer, Hinterziehung, Steuerhinterziehung, Barmittel, Bargeld, Schweiz, Anwalt, Strafrecht, Strafverteidiger, Kanzlei, Rechtsanwalt

Zollstrafrecht als besonderer Teil des Steuerstrafrechts

Was Zollstraftaten sind, regelt § 369 AO: danach sind Zollstraftaten solche Straftaten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Darunter fallen u.a.:

  • Bannbruch, § 372 AO
  • gewerbsmäßger, gewaltsamer sowie bandenmäßiger Schmuggel, § 373 AO
  • Zollhinterziehung, §§ 3 Abs. 3, 370 AO
  • Steuerhehlerei, § 374 AO
  • Begünstigung, § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO
  • Wertzeichenfälschung, §§ 148, 149 StGB, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO

Diese Straftaten können hingegen empfindliche Folgen haben. Es drohen Geldstrafen bis zu langjährigen Freiheitsstrafen. Um negative Folgen für Sie und Ihr Unternehmen zu vermeiden, sollte so früh wie möglich ein Strafverteidiger zu Rate gezogen werden. Denn angesichts des Blakettcharakters der Steuer- und Zollstraftaten, bedarf es folglich fundierter Kenntnisse im Steuer- und Zollrecht, um die Rechtslage bewerten zu können.

Den Zollbehörden sind Barmittel im Wert von mehr als 10.000 Euro beim Grenzübertritt grundsätzlich bekannt zu machen, jedenfalls dann, wenn es in ein Drittland sowie von dort zurück in die EU geht. Dann sind mitgeführte Barmittel eigenständig, auch ohne Kontrolle grundsätzlich zu melden. Wird dies übersehen, ist hierdurch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens überaus wahrscheinlich.

Zollordnungswidrigkeiten

Unter das Zollstrafrecht lassen sich neben Zollstraftaten auch die Zollordnungswidrigkeiten (§ 377 AO) fassen. Sie stellen geringfügige Verletzungen der Rechtsordnung dar, bei denen der Gesetzgeber es nicht als notwendig erachtet hat, diese unter Strafe zu stellen. Ordnungswidrigkeiten werden lediglich mit Geldbußen geahndet. Aber auch diese können bis zu 50.000 € betragen und unter Umständen überdies eine Gewerbeuntersagung zur Folge haben. Zu den Ordnungswidrigkeiten im Zollstrafrecht gehören u.a.:

  • leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO
  • Steuergefährdung, § 379 AO
  • Verbrauchssteuergefährdung, § 381 AO
  • Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgabe, § 382 AO

Auch wenn Sie bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben, ist noch nichts verloren. Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Bußgeldbescheid aufrechterhalten werden soll, kommt es zu einer Hauptverhandlung, in der dann ein Gericht über den Bußgeldbescheid entscheidet. Sollte es zu einer Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit durch das Gericht kommen, kann unter bestimmten Umständen auch dagegen mittels einer Rechtsbeschwerde vorgegangen werden. Um zu bewerten, ob dieses Vorgehen sinnvoll ist, sind nicht nur fundierte Kenntnisse im allgemeinen Steuer- und Zollrecht, sondern insbesondere im Strafverfahrensrecht, unabdinglich.

Die Selbstanzeige im Zollstrafrecht

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist vor allem bekannt von der Steuerhinterziehung. Eine solche Selbstanzeige ist auch im Zollstrafrecht durchaus möglich, dies allerdings nur in Fällen der Zollhinterziehung. In bestimmten Fällen kann es deshalb sinnvoll sein, eine Selbstanzeige zu erstatten. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige bezieht sich jedoch nicht auf andere ebenfalls erfüllte Straftatbestände, wie z.B. Urkundsdelikte oder Bannbruch. Um sicher zu sein, dass die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige vorliegen oder ob sie Gefahr laufen, wegen anderer Straftaten verfolgt zu werden, sollten Sie vor der Selbstanzeige einen Rechtsanwalt und zertifizierten Berater im Steuerstrafrecht konsultieren, der über fundierte Kenntnisse nicht nur im Strafrecht, sondern zudem speziell im Zollstrafrecht verfügt.

Sofort-Kontakt und persönliche Ersteinschätzung

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt aber keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Deshalb erläutern wir Ihnen in einer unverbindlichen Ersteinschätzung gern Ihre Optionen. Rufen Sie uns unter Telefon 040 – 2286 2287 an.

Wir sind für Sie da
Jetzt telefonische Ersteinschätzung erhalten oder Termin mit einem Anwalt in unserer Kanzlei vereinbaren.

Kontakt


Foto (Zoll-Lieferantenerklärung): Matthias Preisinger / pixelio.de