Umweltstrafrecht: Straftaten gegen die Umwelt

Als natürliche Lebensgrundlage ist die Umwelt seit dem Jahr 1980 im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuchs mit dem Titel „Straftaten gegen die Umwelt“ auch strafrechtlich geschützt. Das Umweltstrafrecht umfasst neben den Gesetzen aus dem StGB eine Fülle weiterer Normen, die vor allem in Nebengesetzen geregelt sind. Zu den Hauptbereichen des Umweltstrafrechts zählen die Gebiete:

  • Gewässerschutz
  • Bodenschutz
  • Naturschutz
  • Immissionsschutz
  • Strahlenschutz
  • Schutz vor unsachgemäßem Umgang mit Abfällen

Umweltstrafrecht im Strafgesetzbuch

Der Kern des Umweltstrafrechts ist in den §§ 324 ff. StGB geregelt, umfasst werden:

  • Gewässerverunreinigung, § 324 StGB
  • Bodenverunreinigung, 324a StGB
  • Luftverunreinigung, § 325 StGB
  • unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, § 326 StGB
  • unerlaubtes Betreiben von Anlagen, § 327 StGB

Aber auch in Nebengesetzen finden sich relevante Straftatbestände, wie zum Beispiel

  • Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, §§ 27, 27a ChemG
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, § 51 GefStoffV
  • Gesetz zum Schutz von Kulturpflanzen, § 69 PflSchG
  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, §§ 71, 71a BNatSchG
  • Tierschutzgesetz, § 17 TierSchG
  • Bundesjagdgesetz, § 38 BJagdG

Dabei ist die Relevanz des Umweltstrafrechts nicht zu unterschätzen: Jedes Jahr verfolgen die Ermittlungsbehörden mehr als 30.000 Fälle von Umweltstraftaten.

Strafbarkeit von Amtsträgern im Umweltstrafrecht

Insbesondere Amtsträger in Umweltbehörden sind einem besonderen strafrechtlichen Risiko ausgesetzt. Im Genehmigungsverfahren besteht die Gefahr zahlreicher Verstöße gegen das Umweltstrafrecht, etwa durch die Erteilung fehlerhafter Genehmigungen, die Nichtrücknahme rechtswidriger Genehmigungen oder wegen Nichteinschreitens gegen rechtswidrige Umweltbeeinträchtigungen.

Zwar ist eine Täterschaft bei Umweltdelikten nur in Ausnahmefällen (vor allem aber bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Antragsteller) anzunehmen, gerade aber wenn es um die Nichtrücknahme rechtswidriger Genehmigungen geht, kann es wegen einer besonderen Garantenpflicht schnell zu einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung (durch Unterlassen) kommen.

Im Hinblick auf kollusives Zusammenwirken von Amtsträgern und Antragstellern oder Dritten kommt außerdem eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in Betracht.

Strafbarkeit von Unternehmen im Umweltstrafrecht

Nicht nur Amtsträger laufen Gefahr sich im Umweltstrafrecht strafbar zu machen. Auch in Unternehmen kann es zu vielfältigen strafrechtlich relevanten Verstößen kommen. Gerade in größeren Unternehmen ist den Verantwortlichen in vielen Fällen nicht einmal bewusst, dass sie Straftatbestände erfüllen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen. Das ist oftmals der Organisationsstruktur in großen Unternehmen geschuldet: Da es in Deutschland noch kein Unternehmensstrafrecht gibt, führen Regelverstöße innerhalb des Unternehmens regelmäßig zu einer persönlichen Haftung von Geschäftsführern und Vorständen, die im Zweifel von den Verstößen auf niedrigeren Ebenen nichts mitbekommen. Zwar kann bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 30 OWiG auch gegen Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, hier bedarf es jedoch stets einer Verknüpfung zu dem Handeln einer Person.

Vor allem in Organisationsstrukturen von mittelständischen bis großen Unternehmen, wo regelmäßig arbeitsteilig zusammen gearbeitet wird, kann es dabei zu Zurechnungsschwierigkeiten kommen. Allerdings kann bereits das fahrlässige Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen (man muss also nicht einmal wissen, dass im eigenen Unternehmen eine Straftat begangen wird) dazu führen, dass man als Inhaber eines Unternehmens nach § 130 OWiG zur Verantwortung gezogen wird. Dabei können Bußgelder von bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.

Auch hier kommt bei kollusivem Zusammenwirken mit den Behörden eine Strafbarkeit wegen Bestechung (§ 334 StGB) oder Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) in Frage.

Vermeidung von Umweltstraftaten durch Compliance

Gerade in Unternehmen bestehen viele Strafbarkeitsrisiken, die in vielen Fällen durch gezielte Maßnahmen einer effektiven Compliance minimiert werden können. Denkt man an Compliance, fallen einem meist die „klassischen“ wirtschaftsstrafrechtlichen Delikte, wie Untreue (§ 266 StGB), Betrug (§ 263 StGB) oder Geldwäsche (§ 261 StGB) ein. Auch Risiken im Umweltstrafrecht können durch ein Compliance-Management-System deutlich reduziert werden. Dafür bedarf es zunächst einer umfangreichen individuellen Risikoanalyse für Ihr Unternehmen auch im Hinblick auf mögliche Verstöße.

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