Die straf- und bußgeldrechtlichen Vorschriften im Arzneimittelstrafrecht finden sich in den §§ 95 ff. AMG (Arzneimittelgesetz) und sollen die Regelungsinhalte des Gesetzes im Umgang mit und Verkehr mit Arzneimitteln absichern. Ergänzt werden die Strafvorschriften durch §§ 40 ff. MPG (Medizinproduktegesetz).
Arzneimittel und Arzneimittelstrafrecht
In fünf Absätzen definiert § 2 AMG den Begriff des Arzneimittels und regelt somit, ob ein Produkt dem strengen Regime des Arzneimittelrechts mit seinen strafrechtlichen Auswirkungen unterfällt. Danach sind Arzneimittel alle Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch ihre Anwendung „im oder am menschlichen oder tierischen Körper“ zu wirken. Zu dieser groben Einordnung gibt es in §§ 2 ff. AMG einige Ausnahmen, etwa für Lebensmittel, kosmetische und Pflegemittel.
Das Arzneimittelstrafrecht und Arzneimittelordnungswidrigkeitenrecht ist durchgängig mit Blankettnormen ausgestaltet, so dass sich die strafrechtliche Relevanz aus den zugrundeliegenden Vorschriften ergibt.
Inverkehrbringen von Arzneimitteln
Der Erwerb der Arzneimittel findet heute fast ausnahmslos über das Internet und sog. „Darknet“ statt, vorrangig über Versender in China. Daneben gibt es Fallkonstellationen beim Import, Reimport und Parallelimport von Arzneimitteln, in denen die importierten Arzneimittel nicht den Originalpräparaten entsprechen oder es sich um wirkungslose Fälschungen handelt. Strafbar ist das Inverkehrbringen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG.
Praxisrelevante Fälle im Arzneimittelstrafrecht
sind u.a.
- Schmuggel gefälschter Medikamente und Arzneimittel nach Deutschland
- Erwerb von Anabolika, Schlankheits- und Potenzmitteln und Haarwuchsmitteln
- Inverkehrbringen oder Besitz von Testosteronampullen zu Dopingzwecken
(insbesondere Testosteronanthat und Testosteronpropionat) - Erwerb von Potenzmitteln (Wirkstoff: Sildenafil; Markenname: Viagra)
- Erwerb von Nahrungsergänzungsmitteln (verschreibungspflichtige Arzneimittel)
- Verkauf oder Erwerb von Wachstumshormonen über das Internet
Das Inverkehrbringen ist in § 4 Abs. 17 AMG legaldefiniert als Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstige Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere. Dies setzt einen zumindest mittelbaren Besitz voraus und erfasst somit auch Vorstufen des Verkaufens, namentlich schon die Lagerhaltung. Dagegen ist die bloße Einfuhr von Arzneimitteln noch kein Inverkehrbringen, solange noch keine Lagerhaltung besteht.
Verstöße im Arzneimittelstrafrecht gegen das Dopingverbot
Die Strafvorschriften der § 95 Abs. 1 Nr. 2a und 2b AMG betreffen Verstöße gegen das Dopingverbot des § 6a AMG. Bereits der Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge ist strafbar. Was eine „nicht geringe Menge“ an Dopingmitteln ist, bestimmt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV).
Herstellen und Inverkehrbringen verfälschter Arzneimittel
Nach § 95 Abs. 3a AMG ist die Herstellung und das Inverkehrbringen von verfälschten Arzneimitteln strafbar, dessen Einzelheiten wiederum durch § 8 AMG geregelt werden. Die Bestimmung dient dem Schutz der Verbraucher vor mit gefälschten, mangelhaften und irreführenden Angaben und Bezeichnungen versehenen Arzneimitteln.
Handeltreiben und Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Das unerlaubte Handeltreiben und die Abgabe mit Medikamenten, die nur durch einen Arzt oder Tierarzt verschrieben werden dürfen oder apothekenpflichtig sind, wird gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG unter Strafe gestellt. Handeltreiben setzt dabei beim Täter eine Gewinnerzielungsabsicht voraus.
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