Das Arbeitsstrafrecht sanktioniert Fehlverhalten von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit unmittelbaren Kontext zum Arbeitsverhältnis, das als Straftat oder Ordnungswidrigkeit einzuordnen ist. Häufig sind dies Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit oder sog. Schwarzarbeit (§§ 266a StGB, 370 AO).
Dementsprechend bildet das Arbeitsstrafrecht heute eine eigenständige und komplexe Teilmaterie im Wirtschaftsstrafrecht. Die Vorschriften wenden sich in erster Linie an die Arbeitgeber, sodass auch von einem Arbeitgeberstrafrecht als Spezialfall des Unternehmensstrafrechts gesprochen werden kann.
Strafverteidigung im Arbeitsstrafrecht
Die Tatbestände im Arbeitsstrafrecht ergeben sich aus strafrechtlichen Nebengesetzen, also aus arbeits-, sozial-, verwaltungs- und steuerrechtlichen Vorschriften, u.a. im
- Abgabenordnung (AO)
- Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG)
- Sozialgesetzbuch III sowie IV (SGB)
Hinzu kommen die klassischen Tatbestände aus dem Strafgesetzbuch (StGB), u.a.:
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; besser: Vorenthalten
der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge, § 266a StGB
(regelmäßig in Verbindung mit Steuerhinterziehung, § 370 AO) - Lohnwucher, § 291 StGB
- Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft, § 233 StGB
Straftaten in Unternehmen – auch in kleinen sowie mittelständischen Unternehmen – werden schon lange nicht mehr als sog. „Kavaliersdelikte“ angesehen. Durch Schaffung neuer Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände sowie Verschärfung der Sanktionspraxis gewinnt die Materie deshalb immer mehr an Bedeutung. Der Verfolgungsdruck in den Ermittlungsbehörden wächst stetig und die möglichen Strafen sind durchaus sehr ernst zu nehmen. Der Unternehmungsleitung drohen hohe Geldbußen sowie mitunter auch Freiheitsstrafen. Unternehmen können bei Organisationsverschulden im Arbeitsstrafrecht sogar mit Unternehmensgeldbußen (§ 30 OWiG) belegt werden.
Allgemein zu beachten sind neben den straf- sowie bußgeldrechtlichen Konsequenzen bei der Strafverteidigung außerdem die zivil- und arbeitsvertraglichen Sanktionen.
Natürlich können auch Arbeitnehmer im Arbeitsumfeld Straftaten begehen, z.B.
- Diebstahl in besonders schweren Fällen, § 243 StGB
- Betrug bei Spesen sowie Reisekosten, § 263 StGB
- Untreue, § 266 StGB
Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit
Scheinselbständigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie auf dem Arbeitsmarkt den Rechtsschein der Selbständigkeit erweckt, obwohl hier ein Arbeitsverhältnis besteht. Ob jemand Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter, (Schein-) Selbständiger oder Unternehmer ist, hat für ihn und seinen Auftraggeber bzw. Arbeitgeber erhebliche Rechtsfolgen, sowohl im Arbeitsrecht als auch im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Schwarzarbeit leistet hingegen, wer Dienst- oder Werkleistungen als Arbeitnehmer erbringt oder als Arbeitgeber ausführen lässt und dabei sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- sowie Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG).
Zuständig für die Bekämpfung von Schwarzarbeit sowie illegaler Beschäftigung ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt. Der Zollverwaltung stehen bei der Verfolgung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten die gleichen Befugnisse zu wie der Polizei (§ 14 SchwarzArbG).
Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns
Als besonders problematisch stellt sich auch die Unterschreitung des in § 1 MiLoG gesetzlich festgelegten Mindestlohns dar. Erfolgt die Lohnabrechnung nicht pro Stunde, kann dies schnell zu einer faktischen Unterschreitung führen, die erhebliche straf- und ordnungsrechtliche Gefahren für den Arbeitgeber bedeuten können.** Hier droht einerseits ein Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro sowie andererseits die Einleitung eines Strafverfahrens wegen § 266a StGB, weil die Sozialversicherungsbeiträge an dem zu zahlenden Lohn zu bemessen sind. Die besondere Problematik ergibt sich aus der Verjährungsfrist, weil die Tat der unterbliebenen Zahlung überhaupt erst nach 30 Jahren beendet ist. So lange können die Taten rückwirkend verfolgt werden.
Strafrechtliche Nebenfolgen im Arbeitsstrafrecht
Die Wechselwirkung mit anderen Rechtsgebieten erfordert einen komplexen Überblick. Demzufolge sind stets auch strafrechtliche Nebenfolgen in verwaltungsrechtrechtlicher Hinsicht im Rahmen der Strafverteidigung zu bedenken, u.a.
- Gewerbeuntersagung wegen fehlender Zuverlässigkeit
- Eintragung in das Gewerbezentralregister
- Eintragung in das Korruptionsregister
- Ausschluss vom Wettbewerb
- bei Kammerberufen: Mitteilung an sowie Sanktionen durch die Kammer
- Rücknahme bzw. Nichterteilung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Prävention statt Reaktion im Arbeitsstrafrecht
Eine elementare Bedeutung kommt zudem der präventiven Beratung von Arbeitgebern zu. Ziel dieser Beratung muss sein, strafrechtliche Risiken zu vermeiden oder jedenfalls systematisch zu reduzieren. Mittel- bis langfristig lässt sich dies durch die Einführung eines Compliance-Systems realisieren, schon um Aufsichtspflichtverletzungen im Sinne des § 130 Abs. 1 OWiG wirksam sowie nachhaltig vorzubeugen.
Beratungsbedarf kann sich auch bezüglich der Reaktion auf Straftaten im Unternehmen ergeben. Dabei kann sich die Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige u.a. aus der Verpflichtung ergeben, Vermögensinteressen der Gesellschafter zu wahren. Abzuwägen sind andererseits die Vor- und Nachteile einer Strafanzeige, da Beratung, Verteidigung und Sanktionen in Arbeitsstrafsachen zu exorbitanten Kosten führen können, die von den individuell Beschuldigten meist nicht aufgebracht werden können.
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**Zum Mindestlohn im Arbeitsstrafrecht vgl. den Aufsatz unseres Partners Dr. Frédéric Schneider: Der Mindestlohn.
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