Geldwäsche und Geldwäscheprävention

Unter Geldwäsche versteht man Transaktionen, die das Ziel verfolgen, die Herkunft von Geldern und Vermögenswerten zu verschleiern, die aus illegalen Aktivitäten herrühren, indem sie wieder in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Damit soll Verbrechen der Boden entzogen werden, wenn bemakeltes Geld nicht mehr in den Wirtschaftskreislauf gelangen kann: Verbrechen sollen sich nicht „lohnen“.

Zwar gehört Geldwäsche mit knapp 90% zu den Delikten mit der höchsten Aufklärungsquote. Bei ca. 12.000 gemeldeten Fällen pro Jahr liegt der Schluss auf ein besonders hohes Dunkelfeld allerdings nahe.

Geldwäsche gemäß § 261 StGB

Wegen Geldwäsche macht sich nach § 261  Abs. 1 StGB strafbar, wer die Herkunft unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte verschleiert. Dabei kommen vor allem Gelder aus folgenden Straftaten in Betracht:

Wer selbst auch Täter der Vortat ist, wird gem. § 261 Abs. 9 S. 2 StGB dagegen grundsätzlich nicht nach § 261 StGB bestraft. Dies gilt gemäß § 261 Abs. 9 S. 3 StGB jedoch nicht für die Fälle, in denen der Täter die aus der Vortat herrührenden Vermögenswerte wieder in den Verkehr bringt und die rechtswidrige Herkunft verschleiert.

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Geldwäschegesetz (GwG)

Das 2017 umfangreich geänderte Geldwäschegesetz (GwG) regelt vor allem, wer für die Bekämpfung von Geldwäsche verpflichtet ist und die daraus für ihn resultierenden Überwachungs- und Meldepflichten. § 2 GwG regelt, wer nach dem GwG verpflichtet ist, bestimmte Transaktionen zu melden.

Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts und der Zahlungsart.

Melde- und Überwachungspflichten nach dem GwG

Das Geldwäschegesetz regelt bestimmte Überwachungs- und Meldepflichten für die Verantwortlichen. Als Verantwortliche im Sinne des GwG gelten u.a.:

  • Banken
  • Versicherungen
  • Rechtsbeistände wie Rechtsanwälte und Strafverteidiger
  • Steuerberater
  • Glücksspielanbieter
  • Gewerbetreibende mit hohem Bargeldverkehr
  • Zollbeamte
  • Immobilienmakler

Verstöße gegen die im GwG normierten Pflichten können mit einem Bußgeld von bis zu einer Million Euro geahndet werden. Da das GwG über umfangreiche Sonder- und Ausnahmevorschriften verfügt, sollten Verpflichtete sich unbedingt entsprechend beraten lassen, um Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden (Stichwort: Compliance).

Strafe für Geldwäsche

§ 261 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. In besonders schweren Fällen, z.B. bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung droht sogar eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Zu beachten ist hier, dass auch das leichtfertige, also besonders fahrlässiges Nichterkennen der rechtswidrigen Herkunft von Geldern bereits mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist.

Sie sollten sich deshalb frühzeitig beraten lassen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche ist die Einschleusung illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf unter Verschleierung ihrer Herkunft.

Was ist das Geldwäschegesetz (GwG)?

Während § 261 StGB die Geldwäsche repressiv sanktoniert, dient das Geldwäschegesetz der Prävention durch darin bestimmte Überwachungs- und Meldepflichten.

Was ist eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung?

Bestimmte Transaktionen sind für die nach dem GwG Verpflichteten meldepflichtig, d.h. sie sind verpflichtet, eine entsprechende Verdachtsmeldung zu übermitteln. Danach wird die Herkunft des Geldes überprüft.


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