„Korruption hat viele Gesichter“, heißt es. Tatsächlich kann auch in nahezu alltäglichen Vorgängen stets ein korruptives Element hineininterpretiert werden, wobei dieses sehr unterschiedlich aussehen kann. Im Strafrecht finden sich diverse Straftatbestände, die Korruption verhindern und ahnden sollen. Dabei handelt es sich u.a. um
- Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern, § 108e StGB
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB
- Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, § 299a StGB
- Bestechung im Gesundheitswesen, § 299b StGB
- Vorteilsannahme, § 331 StGB
- Bestechlichkeit, § 332 StGB
- Vorteilsgewährung, § 333 StGB
- Bestechung, § 334 StGB.
Diese Delikte folgen dabei einer einheitlichen Struktur: Als Korruption strafbar sein soll ein Vorteilsversprechen im Gegenzug für eine jeweils näher spezifizierte Bevorzugung.
Wer kann bestechen, wer bestochen werden?
Bestechen, also Vorteile versprechen, kann jedermann. Versprechensempfänger, das heißt bestechlich, wiederum kann indes jeweils nur ein eingeschränkter Personenkreis sein. Dies sind
- Mandatsträger bei § 108e StGB
- Angestellte sowie Beauftragte eines Unternehmens bei § 299 StGB
- Angehörige eines Heilberufs bei §§ 299a f. StGB
- Amtsträger bei § 331 ff. StGB.
Soweit diesen ein Vorteil für sich oder einem Dritten versprochen wird, besteht die Gefahr eine strafbare Handlung zu begehen, wenn diesem Versprechen im Gegenzug eine Bevorzugung gegenüberstehen soll.
Korruption als Vorteilsversprechen
Vorteil ist nach ständiger Rechtsprechung kurzum alles, worauf der Empfänger keinen Anspruch hat. Neben unmittelbar werthaltigen Zuwendungen wie z.B. Geld oder Luxusgütern, können auch Gefälligkeiten, Positionen, Ehrungen und vieles weiteres darunter fallen. Bestraft wird auf Seiten des Versprechenden bei diesen Delikten das Anbieten, Versprechen und Gewähren eines solchen Vorteils im Gegenzug zu einer spezifischen Bevorzugung. Spiegelbildlich werden auf der Seite des Versprechensempfängers das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen und Annehmen pönalisiert. Die Tathandlungen sind mithin, wie der Vorteilsbegriff auch, weit und erfassen eine große Bandbreite an auch üblichen Tätigkeiten.
Eine Eingrenzung der Strafbarkeit erfolgt, neben der Beschränkung auf bestimmte Versprechensempfänger, auch insoweit als dass Gegenstück der mutmaßlich korruptiven Vereinbarung spezifische Bevorzugungen in spezifischen Handlungsfeldern sein müssen. Jene Handlungsfelder sind
- die Mandatswahrnehmung bei § 108e StGB
- der inländische oder ausländische Wettbewerb bei § 299 StGB
- der inländische und ausländische Wettbewerb bei einer Tätigkeit um Zusammenhang mit der Ausübung des Heilberufs in §§ 299a f. StGB
- die Dienstausübung eines Amtsträgers bei §§ 331 ff. StGB.
Handlungen, die außerhalb dieser Kontexte, insbesondere im privaten Bereich erfolgen, scheiden daher aus der Strafanwendung aus.
Gegenleistung einer Korruptionsvereinbarung
Bei den im Gesetz genannten spezifischen Bevorzugungen, die Gegenstück einer korruptiven Abrede sein können handelt es sich wiederum um z.B.
- Handeln im Auftrag bzw. auf Weisung bei der Mandatswahrnehmung im Zusammenhang mit § 108e StGB
- unlautere Bevorzugung oder eine Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Unternehmen beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit § 299 StGB
- Verordnung und der Bezug von Arznei-, Heil-, oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten sowie die Zuführung von Patientenmaterial im Zusammenhang mit §§ 299a f. StGB
- Dienstausübung im Zusammenhang mit §§ 331, 333 StGB
- Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang mit §§ 332, 334 StGB.
Die Strafdrohung reicht je nach Delikt von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung.
Unrechtsvereinbarung bei der Korruption
Das für Korruptionsdelikte spezifische Gegenüber von Vorteilsversprechung und unlauterer Bevorzugung im Gegenzug wird als Unrechtsvereinbarung bezeichnet. Das Vorliegen einer solchen Unrechtsvereinbarung ist sowohl für die Ermittlungsbehörden als auch bei der präventiven Vermeidung von Strafbarkeitsrisiken schwer zu bestimmen. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Wortlaut der Korruptionsdelikte auch übliche Verhaltensweisen, etwa den Austausch von Leistung und Gegenleistung erfasst. Die Ermittlungsbehörden, Rechtsprechung und Präventivberatung orientiert sich daher an Indizien, mit Hilfe derer der Verdacht einer Unrechtsvereinbarung in Zweifelsfällen begründet werden soll. Folgende Indizien spielen dabei eine besondere Rolle
- Wert, Art und Anzahl von Zuwendungen
- (In-)Transparenz einer Vereinbarung
- Stellung der beteiligten Parteien zueinander (dienstliche Berührungspunkte)
- Plausibilität einer legitimen Zielsetzung.
Die Orientierung an den auf Grundlage dieser Indizien in der Praxis über die letzten Jahre erarbeiteten Leitlinien können helfen, bereits das Aufkommen eines Verdachts zu verhindern. Denn auch das letztlich erfolgreich beendete Ermittlungsverfahren ist aufgrund von Durchsuchungen, Befragungen, Beschlagnahmen und negativer Publizität geeignet, erhebliche und teils irreparable Schäden zu verursachen.
Verfolgungsrisiko steigt kontinuierlich
Die Korruptionsbekämpfung ist auf Seiten der Ermittlungsbehörden en vogue. Angesichts der Weite lässt sich schnell ein Anfangsverdacht begründen, der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Folge hat und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen rechtfertigen kann.
Dabei werden in der Praxis besonders Amtsdelikte streng und intensiv verfolgt. Hier ist also besondere Vorsicht geboten, gerade weil gemäß § 11 StGB im Strafrecht viel mehr Personen als Amtsträger qualifiziert werden müssen als gemeinhin angenommen wird.
Ein besonders großes Entdeckungsrisiko besteht zudem im Hinblick auf die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie im Gesundheitswesen, weil hier alle Aufzeichnungen, die einen Verdacht begründen könnten für diverse staatliche Stellen offen liegen. Besonders häufig folgen Korruptionsermittlungen in der Praxis daher aus Betriebsprüfungen. Dies ergibt sich daraus, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit korruptiven Verhaltensweisen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen. Bei einem entsprechenden Verdacht sind Betriebsprüfer wiederum gehalten, einen Sachverhalt ohne eigene inhaltliche Prüfung an die jeweiligen Fahndungsstellen zu melden.
Nicht zuletzt folgt aus dem vorgenannten Abzugsverbot, dass Unternehmensleitungen, die von Bestechungszahlungen im Unternehmen erfahren, gemäß § 153 AO unverzüglich eine steuerliche Korrektur vornehmen müssen, um keine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO zu begehen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Korruptionsdelikte eine substanzielle Gefahr begründen übliche Verhaltensweisen zu kriminalisieren und Ermittlungsverfahren nach sich zu ziehen. Präventivmaßnahmen zur Verhinderung dieser Folgen sowie eine frühe Verteidigung gegen etwaige Vorwürfe sind dringend angezeigt. Vertrauen Sie dabei besser nicht irgendeinem Anwalt, sondern vielmehr unserer Expertise.
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