Steuerstrafrecht und Steuerhinterziehung

Das Steuerrecht nimmt an Komplexität immer weiter zu, während das Steuerstrafrecht durch strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten dessen Einhaltung sicherstellen soll. Im Bereich des Abgaben- und Steuerrechts kann durch unrichtige oder nur unvollständige Steuererklärungen schnell die Gefahr steuerstrafrechtlicher Ermittlungen entstehen, so dass Privatpersonen und Unternehmen in den Blick der Steuerfahndung geraten.

Haben die Ermittlungsbehörden, also die Steuerfahndung oder die Staatsanwaltschaft ihre Tätigkeit erst einmal aufgenommen, steht viel auf dem Spiel. Neben empfindlichen Strafen drohen etwa auch erhebliche Steuernachzahlungen. Wir leisten Ihnen in dieser Krisensituation rechtlichen Beistand und Beratung. Ist die Steuerhinterziehung dagegen noch unentdeckt, unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Selbstanzeige.

Strafverteidigung ist Vertrauenssache

Jeder hat seine Stärken, unsere ist die Strafverteidigung – in Hamburg und bundesweit! SCHNEIDER || MICK Rechtsanwälte Strafverteidiger PartmbB ist eine Partnerschaft der Rechtsanwälte Dr. Frédéric Schneider und Dr. Benedikt Mick mit Sitz in Hamburg und Berlin. Beide Partner sind in Steuerstrafverfahren hoch spezialisiert. Partner Dr. Frédéric Schneider ist zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und wurde vom Handelsblatt als einer der besten Anwälte Deutschlands im Steuerstrafrecht ausgezeichnet.

Die Kanzlei SCHNEIDER || MICK Rechtsanwälte zählt laut der WirtschaftsWoche sowie dem FOCUS zu den TOP-Kanzleien im Wirtschaftsstrafrecht.

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Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei treten stets engagiert und hartnäckig für die Rechte ihrer Mandanten ein, entsprechend des Verteidigungsziels konsensual oder hart in der Sache – jedenfalls immer substanziell in der Argumentation. Wir geben uns dabei nicht mit weniger zufrieden als tatsächlich im Sinne des Mandanten zu erreichen ist.

Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

Abhängig von Art sowie Umfang der Steuerverkürzung unterscheidet man im Steuerrecht Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.

Die Strafvorschriften sind – aufbauend auf den zugrundeliegenden Steuergesetzen – als Blankettnormen ausgestaltet. Somit verknüpft das Steuerstrafrecht die Normen des Strafrechts mit denen im Steuerrecht. Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind dabei in der Abgabenordnung (AO) geregelt.

Steuerstraftaten gemäß §§ 369 ff. AO sind z.B.:
  • Steuerhinterziehung, § 370 AO
  • besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 3 AO
  • Bannbruch, § 372 AO
  • gewerbsmäßiger, gewaltsamer bzw. bandenmäßiger Schmuggel, § 373 AO
  • Steuerhehlerei, § 374 AO
  • Steuerzeichenfälschung, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. §§ 148 ff. StGB
Steuerordnungswidrigkeiten gemäß §§ 377 ff. AO sind z.B.:
  • leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO
  • Steuergefährdung, § 379 AO

Die regelmäßig verkürzten Steuerarten sind Einkommensteuer, insbesondere Kapitalertragsteuer (EStG), Umsatzsteuer (UStG), Erbschaft- sowie Schenkungsteuer (ErbStG), Körperschaftsteuer (KStG), Gewerbesteuer (GewStG) und Lohnsteuer. Außerdem bildet das Zollstrafrecht einen weiteren Tätigkeitsbereich im Steuerstrafrecht.

Verschärfung der Rechtsprechung im Steuerstrafrecht

Die Rechtsprechung des 1. Strafsenats am Bundesgerichtshof hat seit BGHSt 53, 71 zu einer Verschärfung des Strafmaßes im Steuerstrafverfahren bei Steuerhinterziehung geführt. Danach soll ab einer Steuerverkürzung von 1.000.000 Euro eine Bewährungsstrafe grundsätzlich ausgeschlossen sein.

Es gibt nur etwas, was mehr schmerzt, als Einkommensteuer zu zahlen – keine Einkommensteuer zu zahlen.
– Sir James Dewar (1842-1923), schottischer Chemiker

Verteidigungsstrategien und Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht bietet zahlreiche erfolgversprechende Verteidigungsstrategien. Selbst der beste Rechtsanwalt kann Sie jedoch nicht davor schützen, Steuern zahlen zu müssen. Allerdings kann ein Rechtsanwalt versuchen, die steuerstrafrechtlichen Folgen der Nichtzahlung abzumildern sowie durch eine exzellente Verteidigung möglichst eine Freiheitsstrafe zu verhindern.

Anfangs ist maßgeblich, ob die Steuerhinterziehung von den Behörden bereits entdeckt wurde. Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige kommt in Betracht, wenn die Steuerstraftat noch nicht entdeckt ist. Die Selbstanzeige fungiert als eine „goldene Brücke“ zurück in die Steuerehrlichkeit. Für eine wirksame Selbstanzeige sind allerdings zahlreiche Details zu beachten, denn nur unter dieser Bedingung wirken Selbstanzeigen auch strafbefreiend.

Verteidigung im Steuerstrafverfahren

Ist dagegen ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet, sollte sofort ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, da bereits frühzeitig die Weichen für das weitere Steuerstrafverfahren gestellt werden. Keinesfalls sollte der Beschuldigte eigene Angaben zur Sache machen – auch nicht den Steuerbehörden gegenüber – und die Verteidigung seinem Rechtsanwalt überlassen. Ferner sollte Ihr Steuerberater ohne die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht keine Angaben zu Ihren steuerlichen Verhältnissen machen oder beim Finanzamt Steuererklärungen für Sie einreichen.

Ihr zuverlässiger Partner im Steuerstrafrecht

Zur Klärung der steuerstrafrechtlichen Auswirkungen bedarf es für gewöhnlich zuerst der steuerrechtlichen Feststellung der tatsächlich angefallenen und verkürzten Steuer. In schwierigen Fällen arbeiten wir überdies mit einem Steuerberater zusammen, der die steuerliche Vorarbeit übernimmt. Das kann auch Ihr bisheriger Steuerberater sein. Des Weiteren verfügen wir über ein Experten-Netzwerk verschiedenster Spezialisierungen, vom Fachanwalt für Steuerrecht bis zum international tätigen Steuerberater, um selbst komplizierteste Sachverhalte für ein Verfahren kompetent aufzuarbeiten.

Zu den Tätigkeitsfeldern unserer Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht in Hamburg gehören:

  • Vorbereitung und Erstellung von Selbstanzeigen
  • Verteidigung bei Ermittlungsverfahren im Steuerstrafrecht
  • Begleitung von Maßnahmen der Steuerfahndung, z.B. Durchsuchung
  • Vertretung gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra)
    beim zuständigen Finanzamt sowie der Steuerfahndung
  • Umsatzsteuerhinterziehung, insbesondere beim Umsatzsteuerkarussell
  • Verteidigung bei Einkommensteuer- sowie Lohnsteuerhinterziehung

Sofort-Kontakt und persönliche Ersteinschätzung

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt aber keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Deshalb erläutern wir Ihnen in einer unverbindlichen Ersteinschätzung gern Ihre Optionen. Rufen Sie uns unter Telefon 040 – 2286 2287 an.

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