Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung

Die Selbstanzeige baut eine „goldene Brücke“ zurück in die Steuerehrlichkeit. Selbst bei vorsätzlicher und jahrelanger Steuerhinterziehung entfaltet die wirksame Selbstanzeige dennoch unter engen Voraussetzungen eine strafbefreiende Wirkung.

Die Erstellung und Erstattung von Selbstanzeigen ist allerdings hochkomplex und sollte erfahrenen Beratern für Steuerstrafrecht vorbehalten bleiben. Werden Voraussetzungen nicht eingehalten, entfällt die Strafbefreiung und die „gescheiterte“ Selbstanzeige wäre allenfalls noch in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

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Drei Schritte zur erfolgreichen Selbstanzeige

Die Vorschrift des § 371 AO nennt positive und negative Voraussetzungen, die für eine strafbefreiende Selbstanzeige unbedingt einzuhalten sind. Im Folgenden soll ein kleiner Überblick die wesentlichen Punkte erläutern:

1. Die Steuerhinterziehung darf noch nicht entdeckt sein.

Rechtzeitiges Handeln ist daher unerlässlich. Ist die Steuerhinterziehung dagegen dem Finanzamt oder der Steuerfahndung bereits bekannt, bleibt die Anzeige ohne Wirkung. Liegt schon die Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung vor ist die Selbstanzeige gesperrt. Dennoch kann eine Berichtigung im Einzelfall immer noch sinnvoll sein, weil auch eine gescheiterte Selbstanzeige eine Strafmilderung bewirken und die steuerliche Bewertung anders zur Geltung bringen kann. Auch die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens durch die Finanzbehörde sperrt die Strafbefreiung.

2. Die Selbstanzeige muss hinsichtlich verkürzter Steuern vollständig sein.

Nur eine vollständige Nach- bzw. Berichtigungserklärung aller unverjährten Taten, d.h. mindestens der letzten zehn Jahre wirkt strafbefreiend. Nach § 371 Abs. 1 AO muss der Steuerpflichtige „unrichtige oder unvollständige Angaben (…) berichtigen oder ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen“, um Straffreiheit zu erlangen.

Möglich ist allerdings eine gestufte Selbstanzeige, genauso wie eine Vollschätzung. Lassen sich steuererhebliche Tatsachen wegen einer mangelhaften Buchführung nicht mehr vollständig rekonstruieren, darf großzügig zugunsten des Staates hinzugeschätzt werden. Allerdings sind die konkreten Zahlen nachzureichen oder jedenfalls die Schätzgrundlagen darzulegen. Die Berichtigungserklärung ist allerdings nur vollständig, wenn die Steuern nicht mehr als 5% zugunsten des Steuerpflichtigen abweichen.

Adressat der Selbstanzeige ist immer das zuständige Finanzamt.

Bei mehreren Steuerpflichtigen können also entsprechend auch mehrere Finanzämter zu informieren sein. Eine Koordination mehrerer Nacherklärungen kann angesichts der Gefahr der Entdeckung bei vorzeitiger Abgabe einer einzelnen Selbstanzeige daher erforderlich sein. Dies sollte der Berater im Auge behalten.

3. Die verkürzten Steuern müssen innerhalb einer Frist nachgezahlt werden.

Eine Selbstanzeige ist grundsätzlich sinnvoll, wenn der Steuerpflichtige zahlungsfähig ist. Andernfalls wirkt sie nicht strafbefreiend und wäre als gescheiterte Selbstanzeige nur strafmildernd zu berücksichtigen.

Sämtliche verkürzte Steuern müssen innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt werden – und zwar in voller Höhe zzgl. der Zinsen nach §§ 233a, 235 AO. Bis zur Nachzahlung besteht eine „Anwartschaft auf Straffreiheit“, bis dahin befindet sich die Selbstanzeige in einem Schwebezustand. Die Frist, in der die Steuern an das Finanzamt zu zahlen ist, ist gesetzlich nicht bestimmt und steht im Ermessen der Finanzbehörde.

Darüber hinaus kann sich aus § 398a AO ein nicht unerheblicher Strafzuschlag ergeben, wenn eine Steuerhinterziehung von mehr als 25.000 Euro korrigiert werden soll.

Strafbefreiende Wirkung einer erfolgreichen Selbstanzeige

Maßgebliche strafrechtliche Folge einer erfolgreichen und vollständigen Selbstanzeige ist die persönliche Straffreiheit des Anzeigeerstatters. Es handelt sich folglich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der die Strafbarkeit unmittelbar zugunsten des Anzeigeerstatters entfallen lässt. Mögliche Mittäter sowie Teilnehmer der Steuerhinterziehung können dagegen von der Straffreiheit nicht profitieren.

Keinen Einfluss entfalten Selbstanzeigen hingegen auf die steuerliche Bewertung des Sachverhalts. Es bleiben insofern sämtliche Steuer- und Haftungsansprüche, sowie Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen bestehen. Dies hat zur Folge, dass durch die Finanzbehörde ggf. Verspätungs- und Säumniszuschläge gegen den Steuerpflichtigen festgesetzt werden können, weil dessen Angaben in der Steuererklärung unrichtig oder unvollständig waren und dadurch die Steuer zu niedrig festgesetzt worden war.

Selbstanzeigen sind Vertrauenssache

Zur Klärung der steuerstrafrechtlichen Auswirkungen bedarf es für gewöhnlich zuerst der steuerrechtlichen Feststellung der tatsächlich angefallenen und verkürzten Steuer. In schwierigen Fällen arbeiten wir überdies mit einem Steuerberater zusammen, der die steuerliche Vorarbeit übernimmt. Das kann auch Ihr bisheriger Steuerberater sein. Des Weiteren verfügen wir über ein Experten-Netzwerk verschiedenster Spezialisierungen, vom Fachanwalt für Steuerrecht bis zum international tätigen Steuerberater, um selbst komplizierteste Sachverhalte für ein Verfahren kompetent aufzuarbeiten.

Jeder hat seine Stärken, unsere ist die Strafverteidigung – in Hamburg und bundesweit! SCHNEIDER || MICK Rechtsanwälte Strafverteidiger PartmbB ist eine Partnerschaft der Rechtsanwälte Dr. Frédéric Schneider und Dr. Benedikt Mick mit Sitz in Hamburg und Berlin. Beide Partner sind in Steuerstrafverfahren spezialisiert und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht und daher besonders erfahren im Umgang mit den Finanzbehörden.

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