Das Arzt- und Medizinstrafrecht hat in den vergangenen Jahren so wie wohl kaum ein anderes Rechtsgebiet im materiellen Strafrecht an Bedeutung gewonnen.
Durch die fortschreitende „Verrechtlichung der Medizin“ scheint es, als zähle der Arztberuf mehr und mehr zu den gefahrgeneigten Tätigkeiten im Hinblick auf ein „Diktat“ von juristischen Zwänge und deren Kriminalisierung. Nicht nur Patienten greifen früher und häufiger zur Keule des Strafrechts, auch Staatsanwaltschaften nehmen leichtfertig Ermittlungen auf, ohne beispielsweise die wirtschaftlichen Konsequenzen zu bedenken. Mehr als in anderen Strafverfahren gerät dadurch die berufliche Zukunft in Gefahr.
Strafverteidigung ist Vertrauenssache
Den Schwerpunkt unserer Arbeit im Arztstrafrecht bildet die Individualverteidigung von Ärzten und Zahnärzten, gegen die eine Strafanzeige wegen eines Behandlungsfehlers erstattet wurde. Ferner verteidigen wir im Medizinstrafrecht das Pflegepersonal sowie Hebammen oder Geschäftsführer eines Krankenhauses oder einer Pflegeeinrichtung. In der präventiven Beratung werden dagegen bestimmte Fragestellungen bearbeitet, die ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen könnten.
Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Unser Anspruch ist höchste Qualität, Präzision und Effektivität – in komplexen genauso wie in kleineren Verfahren.
Strafverteidigung im Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht
Im Arztstrafrecht bezieht sich der strafrechtliche Vorwurf häufig auf einen möglichen Behandlungsfehler oder vor allem in jüngerer Zeit auf Abrechnungsbetrug sowie die Korruption im Gesundheitswesen. Vier Bundesländer haben inzwischen dafür eigene Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet, um ein angebliches Fehlverhalten von Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten effektiver verfolgen und ahnden zu können: Schleswig-Holstein, Hessen, Thüringen sowie Bayern. Und schließlich haben auch die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen eigene Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingerichtet.
Typische Delikte im Medizinstrafrecht wegen Behandlungsfehlern („Kunstfehler“):
- fahrlässige Tötung, § 222 StGB
- fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
- Schwangerschaftsabbruch, §§ 218-219b StGB
- ärztliche Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen, §§ 216, 217 StGB
- unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
- Strafbarkeit klinischer Arzneimittelprüfung (nach dem AMG)
Sonstige Delikte im Zusammenhang mit der Tätigkeit:
- Abrechnungsbetrug, § 263 StGB
- Vertragsarzt Untreue, § 266 StGB
- Upcoding als Beihilfe zur Untreue, § 266 StGB
- Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, §§ 299a, 299b StGB
- strafbare Werbung und gewerbliche Betätigung (als Arzt)
- Verletzung der Schweigepflicht, §§ 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 204 StGB
- Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, § 278 StGB
- Urkundenfälschung an Krankenakten, § 267 StGB
- Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung
Ein möglicher Behandlungsfehler kann demzufolge nicht nur zivilrechtliche Ansprüche auslösen (Schadensersatz und Schmerzensgeld), sondern ferner auch strafrechtliche und berufsgerichtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Zivilrechtliche sowie berufsrechtliche Konsequenzen
Zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche ziehen wir einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzu. Dazu kooperieren wir mit den besten Kanzleien in Hamburg auf diesem Gebiet.
Darüber hinaus sind berufsrechtliche Sanktionen im Anschluss an ein Strafverfahren möglich: So kann die Kassenärztliche Vereinigung ein vertragsärztliches Disziplinarverfahren oder sogar ein Zulassungsentziehungsverfahren einleiten. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde ein Approbationsentzugsverfahren führen. Letztlich können so aus nur einem festgestellten Fehlverhalten mehrere weitere Verfahren resultieren.
Dennoch darf dieselbe Tat nur einmal geahndet werden (Grundsatz: „ne bis in idem“): Wurde ein Fehlverhalten beispielsweise schon strafrechtlich und vertragsarztrechtlich sanktioniert, muss für ein zusätzliches berufsrechtliches Verfahren ein sogenannter „berufsrechtlicher Überhang“ existieren. Dies wird angenommen, sofern die bisherigen Sanktionen nicht ausreichen, um den spezifisch berufsrechtlichen Unrechtsgehalt der Tat zum Ausdruck zu bringen.
Vertretung von Krankenhäusern und deren Führungskräften
Neben der Individualverteidigung bildet die Beratung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie deren Geschäftsführung einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit – vor allem zur präventiven Vermeidung strafrechtlicher Risiken (Compliance) oder die Aufarbeitung von möglichen Verstößen im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht durch unternehmensinterne Ermittlungen.
Bereits heute eröffnet das Ordnungswidrigkeitenrecht die Möglichkeit, eine Geldbuße gegen Unternehmen von bis zu 10 Mio. Euro zu verhängen. Anknüpfungspunkt kann ein Fehlverhalten der Krankenhausleitung sein. Andererseits kann Anlass eines Bußgelds die unzureichende Aufsicht oder Organisation im Krankenhaus sein (§§ 30, 130 OWiG).
Kanzlei in Hamburg mit Schwerpunkt im Medizinstrafrecht
Unsere Kanzlei in Hamburg ist auf Arztstrafrecht sowie Medizinstrafrecht spezialisiert. Rechtsanwalt Dr. Frédéric Schneider ist Lehrbeauftragter für Medizinstrafrecht an der Europa-Universität Viadrina und hat überdies bereits zahlreiche Vorträge zu Themen im Arzt- und Medizinstrafrecht gehalten.
Rechtsanwältin Laura Leweke ist zudem Fachanwältin für Strafrecht und hat in der Kanzlei bereits häufig Ärzte und Zahnärzte beraten. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei bilden sich überdies regelmäßig auf diesem Gebiet fort.
Strafverteidigung bedarf mehr denn je
umfassender Rechtskenntnis und Erfahrung.
— Max Alsberg (1930)
Je früher Sie sich vertrauensvoll an uns wenden, umso effektiver können wir mit der „Therapie“ beginnen sowie die richtigen Weichen stellen, um ein Ermittlungsverfahren frühzeitig und möglichst geräuschlos zu beenden oder sogar ganz zu vermeiden. Vor allem sollten Sie sich nicht durch irgendeinen Anwalt beraten lassen. Denn was in der Medizin längst selbstverständlich ist, gilt auch im Strafrecht: Im Arzt- und Medizinstrafrecht ist die Materie vergleichbar speziell und komplex, so dass es hoch qualifizierter Experten mit einer entsprechender Erfahrung bedarf. Für Sie steht „viel auf dem Spiel“, so dass der teuerste Rat häufig der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben. Machen Sie den Fehler nicht, sondern vertrauen Sie auf unsere Expertise!
Sofort-Kontakt und persönliche Ersteinschätzung
Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt aber keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Deshalb erläutern wir Ihnen in einer unverbindlichen Ersteinschätzung gern Ihre Optionen. Rufen Sie uns unter Telefon 040 – 2286 2287 an.