Die Kosten der Strafverteidigung sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Strafverfahren in ursächlichem Zusammenhang mit betrieblichen oder beruflichen Vorgängen stand. Dies gilt auch für vorsätzlich begangene Taten.
Betriebsausgaben und Werbungskosten
Betriebsausgaben und Werbungskosten sind bekanntermaßen stets steuerlich absetzbar. § 4 Abs. 4 EStG definiert Betriebsausgaben als „Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG beschreibt Werbungskosten als „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Es muss folglich ein direkter Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit oder Einnahmequelle bestehen, um Aufwendungen von der Steuer absetzen zu können.
Betrieblicher Zusammenhang
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, die Kosten der Strafverteidigung als Betriebskosten bzw. Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Dies ist dann der Fall, wenn das Strafverfahren in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang steht. Es genügt allerdings nicht bereits, wenn die Tat nur bei Gelegenheit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Vielmehr muss die Straftat ausschließlich aus der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar sein oder in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sein.
Dabei kommt es zur Bewertung der steuerlichen Absetzbarkeit nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Tat tatsächlich begangen hat: Wichtig ist allein, ob der Auslöser des Strafverfahrens – und der damit verbundenen Kosten – seine Ursache im betrieblichen bzw. beruflichen Bereich hat.
Außergewöhnliche Belastung
Sind die Kosten der Strafverteidigung nach diesen Kriterien nicht als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG oder als Werbungskosten gemäß § 9 EStG steuerlich absetzbar, so können diese Kosten unter Umständen auch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Hier ist danach zu differenzieren, wer die Kosten des Verfahrens getragen hat: Denn die Kosten der Strafverteidigung sind nur steuerlich absetzbar, wenn die Kosten der Staatskasse auferlegt wurden. Diese übernimmt allerdings in diesen Fällen nur die gesetzlich vorgeschrieben Gebühren. Der über diese Gebühren hinausgehende Betrag kann gem. § 33 EstG von der Steuer abgesetzt werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Strafverfahren einen Wahlverteidiger beauftragt hat und das Verfahren durch einen Freispruch beendet wurde.
Folglich ist ein Abzug von Strafverteidigungskosten, die weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind, als Sonderkosten gemäß § 10 EStG grundsätzlich nicht möglich.