Betrugstatbestände, §§ 263 ff. StGB

Mit einem Anteil von 14 Prozent an allen registrierten Straftaten in Deutschland sind die Betrugstatbestände die am häufigsten begangenen Straftaten. Jedes Jahr entsteht durch Betrug ein Schaden von mehr als 1,7 Milliarden Euro, wobei dessen konkrete Erscheinungsformen äußerst vielseitig sind. Die Betrugsdelikte sind im 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und umfassen insbesondere:

  • Betrug, § 263 StGB
  • Computerbetrug, § 263a StGB
  • Subventionsbetrug, § 264 StGB
  • Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
  • Versicherungsmissbrauch (Versicherungsbetrug), § 265 StGB
  • Kreditbetrug, § 265b StGB

Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Betruges

Ob die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges gegeben sind, ist für Laien oft nur schwer zu beurteilen. Wie kaum ein anderer Straftatbestand ist der Betrug von richterlicher Rechtsfortbildung und ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen geprägt. Um wirklich sicher bewerten zu können, ob ein Sachverhalt den Tatbestand des Betruges verwirklicht, bedarf es vertiefte Kenntnisse des Strafrechts.

Kapitalanlagebetrug und Subventionsbetrug

Zum (allgemeinen) Betrug gibt es konkrete Tatbestände im Wirtschaftsstrafrecht: Der Kapitalanlagebetrug, der in § 264a StGB geregelt ist, stellt im Vergleich zum regulären Betrug nach § 263 StGB eine Art Auffangtatbestand dar, für Fälle, die von dieser Norm nicht erfasst werden. Strafbar nach § 264a StGB ist das Versprechen und Vortäuschen einer gewinnträchtigen Anlage am Kapitalmarkt gegenüber einem größeren Kreis von Personen, um sich zu bereichern. Dabei wurde die Strafbarkeit quasi vorverlagert: Um den Tatbestand des Kapitalanlagebetruges zu verwirklichen bedarf es keines Schadens – wie beim Betrug nach § 263 StGB – es genügt bereits die reine Täuschung bzw. der Versuch des Kapitalanlagebetrugs.

Ähnlich verhält es sich beim Subventionsbetrug nach § 264 StGB: Strafbar nach dieser Vorschrift ist das Täuschen über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber durch falsche Angaben oder Bescheinigungen oder durch die Verwendung von Subventionsgeldern entgegen subventionserheblichen Beschränkungen. Strafbare Handlungen nach § 264 StGB sind:

  • unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Behörde
  • Nichteinhaltung von Verwendungsbeschränkungen
  • Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen
  • Gebrauch unrichtigen oder unvollständigen Bescheinigungen

Ein Schaden muss auch hier – anders als beim Betrug nach § 263 StGB – nicht entstanden sein. Außer bei der Tatmodalität in der Nr. 2, der Verwendung von Geldern entgegen der Verwendungsbeschränkungen, genügt zur Erfüllung des Tatbestandes auch hier also schon eine Versuchshandlung für die Vollendung.

Strafe für Betrug

Als Strafe für die Begehung einer Betrugsstraftat nach den §§ 263 ff. StGB steht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren im Raum. Handelt es sich um einen besonders schweren Fall, dies vor allem in Fällen von Bandenkriminalität, besonders hohen Schäden oder gewerbsmäßigen Handelns, kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren verhängt werden.

Die Zahl der Erledigungen durch Einstellung ist beim Betrug außerordentlich hoch. Die Chance, dass ein Verfahren wegen Betruges bereits im Vorverfahren eingestellt wird, mit der Folge, dass eine Eintragung in das Bundeszentralregister unterbleibt, können durch das Einschalten eines erfahrenen Strafverteidigers in einem möglichst frühen Stadium deutlich erhöht werden.

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Der Artikel wurde in der Kategorie Anwalt geschrieben. und wurde zuletzt aktualisiert am 19. Februar 2024.