Strafverteidigung im Sexualstrafrecht in Hamburg

Im Sexualstrafrecht steht meist Aussage gegen Aussage. Nicht zuletzt deshalb zählt die Strafverteidigung hier zu den schwierigsten überhaupt. Sie brauchen daher einen spezialisierten Anwalt, der im Umgang mit dieser Konstellation besonders erfahren ist!

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Sexualstrafrecht Hamburg: Unsere spezialisierten Anwälte arbeiten als „menschliche Lügendetektoren“.

Die Unschuldsvermutung bedeutet im Sexualstrafrecht nicht viel: Nahezu immer wird dem mutmaßlichen Opfer „blind“ geglaubt, was –grundsätzlich– natürlich richtig ist. Trotzdem sollten Ermittlungsbehörden nie die Möglichkeit einer Falschbeschuldigung aus den Augen verlieren – daran muss sie der Strafverteidiger jedoch meist erinnern.

Gerade wenn Aussage gegen Aussage steht, kann eine spezialisierte Strafverteidigung viel erreichen: Als menschliche „Lügendetektoren“ untersuchen unsere Rechtsanwälte die Aussage des angeblichen Opfers unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten, ausgehend von der sog. Nullhypothese. Ziel unserer Tätigkeit ist deshalb die frühestmögliche Intervention, um schon das Ermittlungsverfahren zu nutzen, die Unschuld des Mandanten zu dokumentieren und eine Anklageerhebung zu vermeiden.

Strafverteidigung im Sexualstrafrecht: in Hamburg und bundesweit

Sofortiges Handeln ist bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat besonders wichtig, da der Staat seine Machtmittel ohne Rücksicht auf Verluste zum Einsatz bringt. So stehen regelmäßig eine Hausdurchsuchung sowie nicht selten sogar ein Haftbefehl im Raum. Professionelle Strafverteidigung setzt deshalb bereits im Ermittlungsverfahren an, um eine Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Wer unschuldig ist, braucht den besten Rechtsanwalt

Die Gründe sowie Ursachen einer bewussten oder unbewussten Falschbeschuldigung sind vielfältig. Diese reichen von einer gezielt falschen Anschuldigung aus Rache oder im Streit um das Sorgerecht bis zu einer diffusen Anschuldigung, um Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Auch psychische Erkrankungen – etwa die Borderline-Persönlichkeitsstörung – kommen statistisch deutlich gehäuft vor. Am häufigsten sind allerdings bloße Missverständnisse. Beide Sexualpartner waren sich nicht einig darüber, was sie wollten oder brachten die Ablehnung nicht deutlich genug zum Ausdruck. Dann steht schnell eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung im Raum.

Im Sexualstrafrecht steht für den Mandanten alles auf dem Spiel, so dass der teuerste Rat am Ende oft der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben. Denn beim Vorwurf der Vergewaltigung ist eine Bewährungsstrafe praktisch ausgeschlossen.

Strafverteidigung ist Vertrauenssache

Selbstverständlich begegnen wir unseren Mandanten respektvoll und vorurteilsfrei sowie unter Wahrung absoluter Diskretion. Als Rechtsanwälte unterliegen wir überdies der Verschwiegenheit, kein Anliegen muss Ihnen unangenehm sein.

Als spezialisierte Kanzlei im Sexualstrafrecht verfügen wir über fundiertes Wissen auch außerhalb des Strafrechts. Jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei bildet sich daher interdisziplinär fort, u.a. auf dem Gebiet der Aussagepsychologie und der Rechtsmedizin.

Sie können sich darauf verlassen, dass sich unsere Rechtsanwälte in allen technischen Bereichen ausgezeichnet auskennen und Ermittlungsbehörden mitunter „einen Schritt voraus“ sind. Unsere Strafverteidigung beschränkt sich somit nicht auf juristische Kompetenz! Am liebsten stellen wir unsere Erfahrung in besonders schwierigen Mandaten unter Beweis, die andere eher für aussichtslos halten. Wir verteidigen stets persönlich, engagiert sowie unnachgiebig – in Hamburg und bundesweit.

Sofort-Kontakt und persönliche Ersteinschätzung

Wir lassen Sie nicht im Regen stehen, sondern sind für Sie da. Darauf können Sie sich verlassen! In einem persönlichen Gespräch erläutern wir Ihnen in einer unverbindlichen Ersteinschätzung gern Ihre Optionen sowie die weitere Vorgehensweise.

Rufen Sie uns unter Telefon 040 – 2286 2287 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Betrugstatbestände, §§ 263 ff. StGB

Mit einem Anteil von 14 Prozent an allen registrierten Straftaten in Deutschland sind die Betrugstatbestände die am häufigsten begangenen Straftaten. Jedes Jahr entsteht durch Betrug ein Schaden von mehr als 1,7 Milliarden Euro, wobei dessen konkrete Erscheinungsformen äußerst vielseitig sind. Die Betrugsdelikte sind im 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und umfassen insbesondere:

  • Betrug, § 263 StGB
  • Computerbetrug, § 263a StGB
  • Subventionsbetrug, § 264 StGB
  • Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
  • Versicherungsmissbrauch (Versicherungsbetrug), § 265 StGB
  • Kreditbetrug, § 265b StGB

Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Betruges

Ob die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges gegeben sind, ist für Laien oft nur schwer zu beurteilen. Wie kaum ein anderer Straftatbestand ist der Betrug von richterlicher Rechtsfortbildung und ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen geprägt. Um wirklich sicher bewerten zu können, ob ein Sachverhalt den Tatbestand des Betruges verwirklicht, bedarf es vertiefte Kenntnisse des Strafrechts.

Kapitalanlagebetrug und Subventionsbetrug

Zum (allgemeinen) Betrug gibt es konkrete Tatbestände im Wirtschaftsstrafrecht: Der Kapitalanlagebetrug, der in § 264a StGB geregelt ist, stellt im Vergleich zum regulären Betrug nach § 263 StGB eine Art Auffangtatbestand dar, für Fälle, die von dieser Norm nicht erfasst werden. Strafbar nach § 264a StGB ist das Versprechen und Vortäuschen einer gewinnträchtigen Anlage am Kapitalmarkt gegenüber einem größeren Kreis von Personen, um sich zu bereichern. Dabei wurde die Strafbarkeit quasi vorverlagert: Um den Tatbestand des Kapitalanlagebetruges zu verwirklichen bedarf es keines Schadens – wie beim Betrug nach § 263 StGB – es genügt bereits die reine Täuschung bzw. der Versuch des Kapitalanlagebetrugs.

Ähnlich verhält es sich beim Subventionsbetrug nach § 264 StGB: Strafbar nach dieser Vorschrift ist das Täuschen über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber durch falsche Angaben oder Bescheinigungen oder durch die Verwendung von Subventionsgeldern entgegen subventionserheblichen Beschränkungen. Strafbare Handlungen nach § 264 StGB sind:

  • unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Behörde
  • Nichteinhaltung von Verwendungsbeschränkungen
  • Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen
  • Gebrauch unrichtigen oder unvollständigen Bescheinigungen

Ein Schaden muss auch hier – anders als beim Betrug nach § 263 StGB – nicht entstanden sein. Außer bei der Tatmodalität in der Nr. 2, der Verwendung von Geldern entgegen der Verwendungsbeschränkungen, genügt zur Erfüllung des Tatbestandes auch hier also schon eine Versuchshandlung für die Vollendung.

Strafe für Betrug

Als Strafe für die Begehung einer Betrugsstraftat nach den §§ 263 ff. StGB steht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren im Raum. Handelt es sich um einen besonders schweren Fall, dies vor allem in Fällen von Bandenkriminalität, besonders hohen Schäden oder gewerbsmäßigen Handelns, kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren verhängt werden.

Die Zahl der Erledigungen durch Einstellung ist beim Betrug außerordentlich hoch. Die Chance, dass ein Verfahren wegen Betruges bereits im Vorverfahren eingestellt wird, mit der Folge, dass eine Eintragung in das Bundeszentralregister unterbleibt, können durch das Einschalten eines erfahrenen Strafverteidigers in einem möglichst frühen Stadium deutlich erhöht werden.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf eines Betrugsdeliktes?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

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Untreue, strafbar gemäß § 266 StGB

Als zentrale Vorschrift im Wirtschaftsstrafrecht, hat die Untreue gemäß § 266 StGB vor allem wegen großen, von hohem medialem Interesse begleiteten Strafverfahren gegen Vorstände großer Unternehmen enorm an Aufmerksamkeit gewonnen. In der Praxis zeigt sich immer mehr die Tendenz, den Tatbestand der Untreue als eine Art Synonym für jegliche Art von „White Collar Crime“ zu nutzen. Dies führt zu einer zunehmenden Unsicherheit von Unternehmen und ihren Vorständen und Geschäftsführern, die u.U. in eine Strafbarkeit münden kann.

Typische Fälle der Untreue sind:

  • sog. „Schwarze Kassen“
  • Haushalts- und Amtsuntreue
  • Kick-Back-Zahlungen
  • Risikogeschäfte

Gerade wegen der unübersichtlichen Rechtsprechung zur Untreue macht es sich in den meisten Fällen bezahlt, möglichst früh im Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Rechtsanwälte zu konsultieren.

Voraussetzungen der Untreue

Der Tatbestand der Untreue in § 266 StGB enthält zwei Tatmodalitäten, zum einen den Missbrauchstatbestand, zum anderen den Treubruchstatbestand. Beide Varianten schützen das Vermögen des Treugebers vor dem Fehlgebrauch bzw. Missbrauch eingeräumter Entscheidungsmacht durch den Täter.

Der Missbrauchstatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB setzt den Fehlgebrauch einer rechstgeschäftlich oder gesetzlich eingeräumten Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen voraus. Kennzeichnend für diese Variante ist, dass der Täter das rechtliche Dürfen – im Innenverhältnis zum Treugeber – im Rahmen seines rechtlichen Könnens missbräuchlich überschreitet.

Die Treubruchsvariante der Untreue nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB setzt dagegen keine Verfügungsbefugnis voraus, sondern lediglich die Verpflichtung zu einer besonderen fremdnützigen Vermögensfürsorge. Diese Variante knüpft somit nicht an eine formale Stellung des Täters zum betroffenen Vermögen an, sondern an seine tatsächliche Einwirkungsmacht. Wichtig ist hierbei, dass es sich bei der Vermögensfürsorgepflicht um eine Hauptpflicht handeln muss. Dies ist z.B. der Fall bei:

  • Gerichtsvollziehern bzgl. des Vollstreckungsauftrags gegenüber dem Gläubiger
  • Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB gegenüber dem Geschäftsherrn
  • Prokurist im Verhältnis zum Firmeninhaber
  • Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von juristischen Personen

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Das Veruntreuen von Arbeitsentgelt, insbesondere von Sozialversicherungsbeiträgen, stellt § 266a StGB gesondert unter Strafe. Strafbar machen sich hier Arbeitgeber, die entweder nach § 266a Abs. 1 StGB Arbeitnehmerbeiträge oder nach § 266a Abs. 2 StGB Arbeitgeberbeiträge vorenthalten.

Untreue im Unternehmen

Das Risiko von Untreue im Unternehmen durch Mitarbeiter und Führungspersonen kann durch gezielte Maßnahmen im Wege der Einführung eines Compliance-Management-Systems durch Kontrolle minimiert werden. Dafür bedarf es zunächst der individuellen Risikoanalyse im Unternehmen, um potenzielle Fehlerquellen festzustellen und dementsprechend darauf zu reagieren. Wir beraten Sie auch diesbezüglich gern!

Strafe für Untreue

Das Gesetz droht für den Fall der einfachen Untreue nach § 266 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren an. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei Amtsträgereigenschaft oder einem Schaden besonders großen Ausmaßes, kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren verhängt werden.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Untreue?

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