Subventionsbetrug: Corona Soforthilfe

Der Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB stellt einen Sondertatbestand des Betruges dar. Die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs soll eine falsche Verwendung und das Erschleichen von bestimmten, meist öffentlichen Vermögensmassen verhindern. Aktuell geht es im Speziellen vor allem um die Corona Soforthilfe.

Corona-Soforthilfe als strafgeschützte Subvention

Privatrechtlich organisierte Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Subventionen aus öffentlichen Mitteln erhalten. Während der Corona-Krise wurde die sog. Corona-Soforthilfe unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Die finanziellen Mittel wurden in den meisten Fällen aufgrund der besonderen Dringlichkeit möglichst schnell ausgekehrt. In Retrospektive stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Subventionierung teilweise nicht oder aber nicht in diesem Maße vorgelegen haben haben. Die Staatsanwaltschaften ermitteln deshalb, da jedenfalls der Verdacht des Subventionsbetruges im Raume steht.

Tatbestand des Subventionsbetruges

Wegen Subventionsbetrug macht sich nach § 264 Abs. 1 StGB strafbar, wer

  • über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Subventionsgeber macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
  • einen Gegenstand bzw. Geldleistung entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
  • den Subventionsgeber über erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  • im Subventionsverfahren eine durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über erhebliche Tatsachen gebraucht.

Was ist eine Subvention?

§ 264 Abs. 8 StGB definiert eine Subvention. Danach ist eine Subvention eine Leistung an private Unternehmen aus öffentlichen Mitteln, die ganz oder teilweise ohne Gegenleistung gewährt wird.

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Vorsatz und Irrtum bei dem Subventionsbetrug

Eine weitere Voraussetzung für eine Bestrafung wegen Subventionsbetrugs ist der Vorsatz. Demnach muss der Täter mit Wissen und Wollen hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung gehandelt haben, wobei ausreicht, wenn der Täter diese für möglich und nicht ganz fernliegend hält und diese dennoch in Kauf nimmt. Im Falle des Subventionsbetruges bedeutet dies, dass der Täter vorsätzlich unrichtige subventionsrelevante Angaben gemacht haben muss.

Der Subventionsbetrug wird gleichwohl betraft, wenn der Subentionsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei dem Handeln außer Acht lässt, denn dann handelt er leichtfertig gemäß § 264 Abs. 5 StGB.

Die Strafbarkeit des Subventionsbetruges ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Täter irrig annimmt, seine Angaben sind richtig oder er die bestehende Verwendungsbeschränkung verkennt.

Strafe für einen Subventionsbetrug

Der Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 StGB wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen des Grundtatbestandes auf eine Mindeststrafe von sechs Monaten. Die Höchststrafe eines besonders schweren Falles des Subventionsbetruges beträgt zehn Jahre. Sollte dieser Subventionsbetrug leichtfertig begangen worden sein, so wird der Subventionsbetrug mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Abgrenzung zum Betrug

Im Gegensatz zum Betrug nach § 263 StGB muss es nicht zu einer Auszahlung der Subvention kommen, um wegen eines Subventionsbetruges bestraft zu werden. Es reicht schon aus, dass die Vergabestelle durch unrichtige Angaben getäuscht wurde.

Verteidigung durch Experten und Fachanwälte für Strafrecht

Die Verteidigung beim Vorwurf des Subventionsbetruges umfasst nicht nur den strafrechtlichen Vorwurf. Dieser könnte auch berufsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die gewährten Mittel werden in jedem Fall zurückgefordert, wenn sich herausstellt, dass diese zu Unrecht gewährt wurden.

Gegen diese empfindlichen Sanktionen und Folgen muss eine effektive Verteidigung erfolgen. Hierfür ist eine anwaltliche Beratung durch unsere Rechtsanwälte sinnvoll, die die erforderliche juristische Expertise im Wirtschaftsstrafrecht mitbringen. Hier bedarf es über das Strafrecht hinausgehende Kenntnisse der beauftragten Verteidiger, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention oder Corona Soforthilfe oftmals nicht im Strafrecht geregelt sind.

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