Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Bankrott gemäß §§ 283, 283a StGB vorwirft?
Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit einer Strafanzeige.
Bankrott im Überblick
Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:
- Besonders schwerer Fall des Bankrotts, § 283a StGB
- Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB
Der Grundtatbestand des Bankrotts ist in § 283 StGB geregelt, der lautet:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
Tatbestand des Bankrotts
Unter einem Bankrott versteht man einen Schuldner, welcher sich in einer finanziellen Krise befindet. Dieses zeigt sich durch eine Überschuldung, eine Zahlungsunfähigkeit, welche bereits eingetreten ist oder in naher Zukunft eintreten wird.
Für die Erfüllung des Grundtatbestand des Bankrotts muss der Schuldner gewisse Handlungen durchführen.
Ferner kann nicht nur ein Unternehmen/Unternehmer Bankrott gehen, zudem auch eine Privatperson.
Wann liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor?
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner keine Zahlungspflichten erfüllen kann (§ 17 Abs.2 InsO).
Eine kurzfristige Zahlungsunfähigkeit (Zahlungsstockung) reicht dabei nicht aus.
Wann liegt eine Überschuldung vor?
Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldner nicht mehr ausreicht um bestehende Verbindlichkeiten zu decken, es sei denn, dass in den nächsten zwölf Monaten die Wahrscheinlichkeit bestünde die Fortführung der Zahlung wieder aufnehmen zu können (§ 19 InsO).
Welche Tatvarianten ergeben sich aus dem § 283 StGB?
- Beiseiteschaffen, verheimlicht, zerstört, beschädigt, unbrauchbar machen
- Verlust- oder Spekulationsgeschäfte, Differenzgeschäfte
- Wertpapiere auf Kredit beschaffen, Waren/Wertpapiere unter ihrem Wert verkaufen
- Rechte anderer vortäuschen, erdichtete Rechte
- Fehlerhafte Handelsbuchführung
- Handelsbücher beiseiteschaffen, zerstören, verheimlichen, beschädigen
- Bilanzen fehlerhaft aufstellen
- Sonstige Verstöße
Verschärfung in § 283a StGB
Der besonders schwere Fall des Bankrotts liegt vor: wer “ aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer im anvertrauen Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.“
Zusammengefasst muss der Täter ein rücksichtsloses sittenwidriges Verhalten erkennen lassen. Zudem muss dieser die Opfer in eine konkrete Gefahr gebracht haben.
Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und dem Wissen gehandelt haben, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen.
Rechtswidrigkeit/Schuld
Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.
Strafe für Bankrott
Der Bankrott nach § 283 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Durch eine effektive Strafverteidigung lässt sich bei einem Bankrott meist auch eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.
Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Hingegen wird der besonders schwere Fall des Bankrotts gemäß § 283a StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe auch hier noch zu erreichen ist.
Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse
Der Bankrott ist ein Offizialdelikt und wird von Amtswegenen verfolgt.
Privatklagedelikt und Privatklageverfahren
In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.
Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit
Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Hamburg und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.
Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.
Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.
Was kann ein Anwalt für mich erreichen?
Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.
Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.
Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.
Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.
Pflichtverteidigung durch einen Anwalt
Der Beschuldigte eines Bankrotts hat meist keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen, sofern es sich nicht um viele Fälle des Bankrotts handelt.
Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.
Sie haben eine Frage zum Vorwurf des Bankrotts?
Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.