Strafmaß bei Steuerhinterziehung

Immer häufiger gelangen Verfahren wegen einer Steuerhinterziehung in den Fokus der Öffentlichkeit. Wie bei vielen Straftatbeständen ist das Strafmaß denkbar weit. Er reicht von der Verhängung einer Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Anders als bei anderen Delikten folgt die Bestrafung wegen Steuerhinterziehungen hingegen in vielen Fällen schematischer. Getrieben durch die Rechtsprechung des BGH ist maßgeblicher Faktor der Strafzumessung das Ausmaß der verkürzten Steuer (Hinterziehungsbetrag).

Gesetzlicher Strafrahmen bei Steuerhinterziehung

Als gesetzlichen Strafrahmen sieht die Abgabenordnung für Fälle der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung sieht das Gesetz sogar eine Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

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Steuerhinterziehung in großem Ausmaß als besonders schwerer Fall

Die Folgen der Annahme einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall sind für den Beschuldigten gravierend. Denn immerhin sieht das Gesetz hier zwingend die Verhängung einer Freiheitsstrafe vor, mag diese auch in vielen Fällen zur Bewährung ausgesetzt werden können.

§ 370 Abs. 3 AO zählt die Regelfälle eines schweren Falles auf, wobei dem in § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO statuierten Regelbeispiel dabei die praktisch größte Bedeutung zukommt. Dort ist festgehalten, dass eine Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt hat. Seit der Entscheidung BGHSt 61, 28 wird dieses große Ausmaß vom Bundesgerichtshof bei einem Hinterziehungsbetrag ab 50.000,- € angenommen und nicht mehr wie früher gelegentlich erst bei 100.000,- € verkürzter Steuern.

Strafe variiert nach der Höhe der hinterzogenen Summe

Soweit man Besonderheiten außer Betracht lässt, die jedem strafrechtlichen Sachverhalt immanent sind und die konkrete Strafzumessung beeinflussen, kann eine nicht vorbestrafte Person im Falle eines Hinterziehungsbetrags bis zu 50.000,- € damit rechnen, dass das Gericht eine Geldstrafe auferlegt. Eine solche Geldstrafe wird in Tagessätzen festgesetzt, wobei die Höhe eines Tagessatzes vom Einkommen des Täters abhängig ist. Die Anzahl der Tagessätze bestimmt sich wiederum ganz maßgeblich nach der Höhe der hinterzogenen Steuern. In der Praxis existieren daher sog. „Strafmaßtabellen“. Hierbei handelt es sich um inoffizielle Aufstellungen, die eine Geldstrafe bei einem bestimmten Hinterziehungsbetrag in diesem Oberfinanzdirektionsbezirk nahelegen.

Rechtsprechung zum Strafmaß bei der Steuerhinterziehung

Auch der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren seine Rechtsprechung dahingehend entwickelt, dass ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000,- € im Regelfall eine – bewährungsfähige – Freiheitsstrafe verhängt werden müsse. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000,- € eine Freiheitsstrafe wiederum nur im Ausnahmefall noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Auch wenn die starre Rechtsprechung von Seiten der Verteidigung häufig kritisiert wird, muss sie in der praktischen Beratung gleichwohl als Orientierungspunkt gelten.

Unabhängig von strafrechtlichen Konsequenzen müssen sich mutmaßliche Täter einer Steuerhinterziehung zudem darauf einstellen, etwaig zu wenig gezahlte Abgaben samt teilweise erheblicher Zinsen an den Fiskus zahlen zu müssen. Von zentraler Bedeutung ist bei jeder Verteidigung wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung daher stets, den Blick für die möglichen steuerlichen Konsequenzen zu wahren.

Weitere Faktoren für das Strafmaß und die konkrete Strafe

Wie bereits angedeutet, handelt es sich bei den vom BGH entwickelten Grenzbeträgen zur Bestimmung des Strafmaßes um keine starren Regelungen. Vielmehr stellt das Gericht in seinen Entscheidungen ausdrücklich fest, dass eine Strafe im Einzelfall nicht ausschließlich von der hinterzogenen Summe abhängig sein könne. Wie üblich müssen die Gerichte im Rahmen der konkreten Strafzumessung auch andere strafschärfenden und -mildernden Gründe beachteten. Bei der Steuerhinterziehung sei die Höhe der hinterzogenen allein der bedeutendste Faktor im Rahmen jener Zumessung.

Strafmildernde Gründe bei der Steuerhinterziehung

Strafmildernd können jedenfalls das Verhalten des Beschuldigten vor und nach einer mutmaßlichen Steuerhinterziehung sowie die Gründe, die den Täter zur etwaigen Tat verleitet haben, sein. Gerade in Grenzfällen können entsprechende Strafmilderungsgründe entscheidend sein, vor allem wenn eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe erreicht werden soll. Im Rahmen der Strafzumessung wird beispielsweise strafmildernd berücksichtigt, wenn ein Täter vor oder nach der Tat über einen längeren Zeitraum seine Steuern immer richtig abgeführt oder die Steuerhinterziehung eigenständig beendet hat. Auch eine zügige Rückzahlung des hinterzogenen Betrages und eine Aufklärungshilfe – etwa auch durch eine sog. gescheiterte Selbstanzeige – sind geeignet, das Strafmaß positiv zu beeinflussen. Selbiges gilt für uneigennützige Motive als Beweggrund möglicher Steuerhinterziehungen. Nicht zuletzt kann eine lange Verfahrensdauer das Strafmaß zugunsten des Beschuldigten beeinflussen.

Strafschärfende Gründe bei der Steuerhinterziehung

Demgegenüber können die Gerichte verschiedene Umstände auch strafschärfend berücksichtigen und dies kann dann zu einer höheren Strafe als üblich führen. Erneut sind dann in diesem Zusammenhang die Motive des Täters sowie die Hintergründe der Tat relevant. Verfügt ein Beschuldigter über hinreichend ökonomische Erfahrungen und gute steuerliche Kenntnisse berücksichtigt dies das Gericht strafschärfend. Ein strafschärfender Fall liegt auch vor, wenn der Täter über lange Zeiträume keine Steuern gezahlt hat. Damit ist insbesondere die systematische Verschleierung von steuerlichen Sachverhalten vor dem Staat gemeint. Beispielsweise etwa durch Scheinfirmen oder der Verlagerung von Gewinnen ins Ausland. Ebenso gewerbsmäßiges Handeln oder Handeln zur persönlichen Bereicherung beeinflussen die Höhe des Strafmaßes negativ.

Strafmaß bei Steuerhinterziehung vom Einzelfall abhängig

Selbstverständlich sind Art und Höhe einer schließlich ausgesprochenen Strafe auch bei der Steuerhinterziehung immer vom Einzelfall abhängig. Das Strafmaß kann daher auch von Fall zu Fall stark variieren. Gleichwohl existieren gerade im Bereich der Steuerhinterziehung mehr als anderswo im Strafrecht Kriterien, an denen sich die Gerichte bei der Strafzumessung orientieren. Die einem so helfen können, das konkret drohende Strafmaß zu bestimmen und zu beeinflussen. Um eine möglichst effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln, ist es vor diesem Hintergrund wichtig, sich frühzeitig an einen Strafverteidiger zu wenden. Je früher ein Strafverteidiger sich mit dem Fall auseinandersetzt, umso größer ist die Chance, eine drohende Strafe minimieren zu können.

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