Verletzung der Buchführungspflicht, §283b StGB

Die Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB stellt neben der Zentralen Norm (§ 283 StGB) einen eigenständigen Straftatbestand dar. Im Gegensatz zu dem § 283 StGB setzt der § 283b StGB keine Zahlungsunfähigkeit (wirtschaftliche Krise) des Schuldner voraus. Strafbar machen können sich nur Kaufleute im Sinne der §§ 1 Abs.1, 2 S.1, 6 HGB.
Unternehmer, welche ihre Bilanzen freiwillig erstellen machen sich somit nicht strafbar.
Der dazugehörige § 283b StGB lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

Tatbestand der Verletzung der Buchführungspflicht

Im Grunde stellt der § 283b StGB die in § 283 Abs.1 Nr.5-7 StGB genannten Bankrotthandlungen mit Verzicht auf eine wirtschaftliche Krise unter Strafe. Der Tatbestand wird somit erfüllt, wenn der Unternehmer das Führen von Handelsbüchern unterlässt oder die Übersicht über all seine Vermögenswerte erschwert. Zudem macht sich strafbar, wer die Handelsbücher vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht (§ 238 Abs.2 HGB) zerstört, beiseite schafft, verheimlicht oder beschädigt, sodass die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird. Allerdings können sich zudem auch Personen (Steuerberater etc.), welche dazu beauftragt wurden die Buchführung zu erstellen strafbar machen (§ 14 Abs.2 Nr.2 StGB).
Der § 283b StGB schützt zum einen die wirtschaftliche Sicherheit des Unternehmers und zum anderen den Gläubiger.
Für die Strafbarkeit reicht bereits das fahrlässige Handeln schon aus.

Strafe für die Verletzung der Buchführungspflicht

Das Gesetz sieht bei einer Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB eine Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe vor.
Wer die Tat allerdings durch Fahrlässigkeit zu verantworten hat riskiert eine mildere Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe. Eine Gefängnisstrafe ist allerdings eher unwahrscheinlich, da eine Freiheitsstrafe bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden kann, jedenfalls dann, wenn der Schaden nicht besonders hoch ist. Die Strafe bleibt meistens im unteren Bereich des Strafrahmens.

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