Abrechnungsbetrug als Arzt gegenüber der Krankenkasse

Ihnen wird als Arzt oder Zahnarzt Abrechnungsbetrug vorgeworfen? Haben Sie deshalb eine Vorladung der Polizei erhalten? Oder wurde gar Ihre Praxis durchsucht?

Der Vorwurf des Abrechnungsbetruges entfaltet seine Brisanz insbesondere auch im Hinblick auf das berufsrechtliche Verfahren und mögliche Entziehung der Approbation durch die Ärztekammer. Deshalb ist es im Arzt- und Medizinstrafrecht äußerst wichtig, frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger hinzuzuziehen, der als vertrauensvoller Ansprechpartner Beistand und Unterstützung in dieser Krisensituation bietet.

Abrechnungsbetrug gegenüber Krankenkasse

Als Sammelbegriff wird Abrechnungsbetrug für spezielle Ausformungen eines Betrugs im Gesundheitswesen verwendet, bei denen Ärzte, Krankenhäuser, Psychotherapeuten, Zahnärzte oder sonstige Leistungserbringer wie Logopäden, Physiotherapeuten oder ambulante Pflegedienste sich Vorteile für nicht erbrachte Leistungen erschleichen. An dem Betrug mit der Abrechnung können überdies auch Patienten oder aber mehrere Leistungserbringer, z.B. andere Ärzte und Apotheker beteiligt sein.

Ein Abrechnungsbetrug kann ebenso vorliegen, sofern zwar eine Leistung erbracht, jedoch gegenüber der Krankenkasse eine höherwertige Leistung abgerechnet wird.

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In den letzten Jahren hat die Anzahl der Ermittlungsverfahren im Arztstrafrecht wegen Abrechnungsbetruges drastisch zugenommen und sich mehr als verzehnfacht. Durch eigens eingerichtete Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind sog. Ermittlungswellen zu beobachten, die sich in immer neue Bereiche vorarbeiten. Der Schwerpunkt lag in den vergangenen Jahren beispielsweise bei Leistungen der ambulanten Pflegedienste.

Darüber hinaus haben auch die gesetzlichen Krankenkassen und Pflegekassen eigene Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingerichtet, die eng mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten.

Wann liegt ein Abrechnungsbetrug vor?

Ein Arzt oder ein sonstiger Leistungserbringer begeht dann einen Abrechnungsbetrug, wenn er wissentlich und willentlich die Krankenkasse, die private Krankenversicherung oder den Patienten täuscht, indem er eine nicht oder nicht in dem Umfang erbrachte Leistung abrechnet, um dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Geht der Arzt bei der Abrechnung jedoch guten Gewissens davon aus, dass er die fragliche Leistung tatsächlich erbracht hat und diese auch in der von ihm vorgenommenen Form abzurechnen ist, fehlt es an einem Vorsatz und an der Bereicherungsabsicht. Er hatte nicht vor, die Kassen zu täuschen und beabsichtigte auch keine für den Betrug notwendige Vermögensschädigung der Krankenkassen. Dementsprechend kann ihm nur wegen einer falscher Abrechnung kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden.

Typische Erscheinungsformen sind z.B.:
  • in Rechnung stellen von nicht erbrachten Leistungen (sog. „Luftleistungen“)
  • Falschabrechnung von Leistungen (z.B. Aufbauschen von Leistungen)
  • Abrechnung von nicht persönlich erbrachten Leistungen (z.B. im Krankenhaus)
  • Abrechnung unter einem falschen Datum; dadurch entgeht der Arzt
    Leistungsausschlüssen oder Höchstbetragsregelungen der Kassen.

Was droht für eine Strafe beim Abrechnungsbetrug?

Sollte sich der Vorwurf nicht ausräumen lassen, droht für den Betrug gemäß § 263 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, da regelmäßig eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB anzunehmen sein wird.

Daneben droht in einem berufsrechtlichen Verfahren die Entziehung der Zulassung und der Approbation durch die zuständige Ärztekammer.

Wie verhalte ich mich als Arzt richtig?

Wird Ihnen als Arzt Abrechnungsbetrug vorgeworfen, beachten Sie bitte unbedingt die folgenden Hinweise:

Tipp 1: Schweigen Sie!

Oftmals neigen beschuldigte Menschen neigen dazu, sich lieber redend verteidigen zu wollen, um zu versuchen, die Vorwürfe aufzuklären und so aus der Welt zu schaffen. Das erweist sich meist als falsch, denn hier gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Deshalb schweigen Sie jedenfalls so lange, bis Sie durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht beraten werden.

Tipp 2: Kontakt zum Anwalt, wir sind für Sie da!

Versuchen Sie, uns über unseren Anwalt-Notdienst zu kontaktieren. Dies gilt vor allem im Fall einer Durchsuchung der Praxis. Die Polizei muss Ihnen gestatten, Kontakt zum Rechtsanwalt aufzunehmen.

Tipp 3: Geben Sie keine Passwörter heraus!

Im Falle einer Durchsuchung sondern Sie die im Durchsuchungsbeschluss genannten Unterlagen aus, damit die Polizei nicht sämtliche Unterlagen beschlagnahmt. Schweigen Sie auch zu Passwörtern für Ihre technischen Geräte und Server! Die Beamten versprechen Ihnen alles Mögliche, glauben Sie nichts. Herausgeben können Sie ein Passwort später immer noch – ist es aber erst einmal herausgegeben, ist es zu spät!

Tipp 4: Strafverteidigung ist Vertrauenssache!

Lassen Sie sich nicht durch irgendeinen Anwalt beraten. Denn was in der Medizin längst selbstverständlich ist, gilt ebenso im Strafrecht: Im Arzt- und Medizinstrafrecht ist die Materie vergleichbar speziell und komplex, dass es hoch qualifizierter Experten mit einer entsprechender Erfahrung bedarf. Darüber hinaus steht „viel auf dem Spiel“, so dass der teuerste Rat am Ende häufig der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben. Machen Sie den Fehler nicht, vertrauen Sie unserer Expertise!

Sie haben eine Frage zum Thema Abrechnungsbetrug?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Deshalb erläutern wir Ihnen in einer unverbindlichen Einschätzung gern Ihre Optionen.

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