Beschlagnahme von Daten und Datenträgern

Leitsätze:

1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.

2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.

3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten.

Volltext: BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02

Leitsatz des Bearbeiters:
Der Zugriff auf Datenträger von Berufsgeheimnisträgern, insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern, bedarf im jeweiligen Einzelfall einer besonderen Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Ermittlungsbehörden.