Ein Rechtsmittel stellt meist das letzte Verteidigungsmittel des Angeklagten dar, eine (ungerechtfertigte) Verurteilung zu verhindern. Im Einzelfall kann die Einlegung eines Rechtsmittels auch sinnvoll sein, um die Strafvollstreckung hinauszuschieben.
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im Strafrecht:
- Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts
- Revision gegen Urteile des Amts- sowie Landgerichts
- Einspruch gegen Strafbefehle
- Einspruch gegen Bußgeldbescheide bei Ordnungswidrigkeiten
Ob und vor allem auf welchem Wege Sie gegen eine Entscheidung in ein Rechtsmittel gehen, sollten Sie mit einem erfahrenen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht besprechen, um dadurch unnötige Anwalts- und Gerichtskosten zu vermeiden. Warten Sie nicht auf die Zusendung der Urteilsgründe, sondern kontaktieren Sie uns gleich!
Rechtsmittel der Berufung und der Revision
Gegen ein Urteil sind grundsätzlich die Rechtsmittel der Berufung (§§ 312 ff. StPO) und der Revision (§§ 333 ff. StPO) zulässig. Bei der Berufung handelt es sich um eine zusätzliche Tatsacheninstanz, bei dem das ganze Verfahren wird neu aufgerollt, sämtliche tatsächlichen Feststellungen können erneut unter Beweis gestellt werden. Die Berufung ist jedoch nur gegen erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte statthaft.
Die Revision ist dagegen sowohl gegen Urteile der Amtsgerichte, Landgerichte als auch gegen solche der Oberlandesgerichte zulässig. Mit der Revision wird das angegriffene Urteil allein auf Rechtsfehler hin überprüft, das Gericht bleibt an die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts der vorangegangenen Instanz gebunden. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision liegen hoch – ein versierter Strafverteidiger schafft diese daher schon in der Tatsacheninstanz.
Einspruch gegen Strafbefehl
Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, so können Sie gemäß § 410 Abs. 1 StPO gegen diesen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen (das Datum der Zustellung steht auf dem gelben Umschlag). Nach dem Einspruch kommt es regelmäßig zu einer Hauptverhandlung, § 411 Abs. 1 S. 2 StPO.
Ist der Einspruch unzulässig, verwirft das Gericht diesen durch Beschluss. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§ 411 Abs. 1 S. 3 i.V.m § 311 StPO) statthaft. Wurde die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden des Angeklagten versäumt, kann dessen ungeachtet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Rechtsmittel gegen Bußgeld in Ordnungswidrigkeiten
Auch gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen gemäß § 67 OWiG Einspruch einlegen. Hilft die Behörde nicht ab und kommt zu dem Ergebnis, dass der Bußgeldbescheid aufrecht erhalten werden soll, beraumt das Gericht eine Hauptverhandlung an, in der über den Bußgeldbescheid entschieden wird.
Kommt es daraufhin wegen dieser Ordnungswidrigkeit zu einer Verurteilung, so kann dagegen in den in § 79 Abs. 1 S. 1, 2 OWiG genannten Fällen mittels Rechtsbeschwerde vorgegangen werden.
Einstellung im Rechtsmittelverfahren
Die Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO, mit der Folge, dass die Unschuldsvermutung auch weiterhin für den Angeklagten streitet und somit auch keine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgt, ist auch im Rechtsmittelverfahren möglich.
Sofort-Kontakt und persönliche Ersteinschätzung
Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt aber keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Deshalb erläutern wir Ihnen in einer unverbindlichen Ersteinschätzung gern Ihre Optionen. Rufen Sie uns unter Telefon 040 – 2286 2287 an.