Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in Hamburg

Im Jugendstrafrecht steht die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund, weshalb es ein Sonderstrafrecht für junge Beschuldigte darstellt. An den Strafverteidiger stellt das Jugendstrafrecht besondere Anforderungen. Wenn Jugendliche oder Heranwachsende straffällig werden oder zu Unrecht beschuldigt werden, ist ein Jugendstrafverteidiger der richtige Ansprechpartner für ein persönliches Beratungsgespräch.

Besonderheiten im Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht geht davon aus, dass es Jugendlichen und Heranwachsenden an dem für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht (Unrechtsbewusstsein) fehlt und es sich häufig eher um harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt (Episodenhaftigkeit). Deshalb stehen im Jugendstrafrecht generell spezialpräventive sowie erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund, worauf der Jugendstrafverteidiger in besonderem Maße aufbauen muss.

Durch eine vorausschauende und geschickte Verteidigungsstrategie wird es dem Strafverteidiger im Jugendstrafrecht gelingen, die Erwägungen hinsichtlich einer Bestrafung für seinen Mandanten zunutze zu machen. Insbesondere ist hier an das Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 JGG zu denken.

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Sanktionsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht

Wird das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt und wird nicht von der Verfolgung abgesehen, kommen Erziehungsmaßregeln in Betracht. Nur wenn diese nicht ausreichend sind, werden Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden mit sog. Zuchtmitteln bzw. mit Jugendstrafe geahndet.

Jugendliche sowie Heranwachsende

Kinder und Jugendliche unter 14 Jahre sind strafunmündig (§ 19 StGB), eine Strafverfolgung gegen sie ist folglich unzulässig. Für Jugendliche, die zur Tatzeit (!) zwischen 14 bis 17 Jahre alt waren, ist dagegen ausschließlich Jugendstrafrecht anwendbar.

Auf Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren sind nur die zentralen Normen des Jugendstrafrechts nach Maßgabe der §§ 105 ff. JGG anzuwenden. Es wird geprüft, ob der Heranwachsende von seinem Reifezustand zur Tatzeit im Hinblick auf die konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war oder ob er eine „jugendtypische“ Tat begangen hat. Ist das genaue Alter zur Tatzeit nicht zu ermitteln, muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte jugendlich oder heranwachsend war. Für eine Beurteilung wird die Marburger Richtlinie heranzogen:

Es wird „ein Heranwachsender einem Jugendlichen in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung dann gleichzustellen sein, wenn die Persönlichkeit insbesondere folgende Züge vermissen“ lässt:

  • eine gewisse Lebensplanung, z.B. Familie, Ausbildung
  • Fähigkeit zu selbstständigem Urteilen und Entscheiden,
  • Fähigkeit zu zeitlich überschauendem Denken,
  • gewisse Eigenständigkeit zu anderen Menschen usw.
  • Fähigkeit, Gefühlsurteile rational zu unterbauen,
  • ernsthafte Einstellung zur Arbeit,

Besonders jugendtypische Charakterzüge können z.B. sein:

  • ungenügende Ausformung der Persönlichkeit,
  • Hilflosigkeit (die sich nicht selten hinter Trotz oder Arroganz versteckt),
  • naiv-vertrauensseliges Verhalten,
  • Leben dem Augenblick,
  • starke Anlehungsbedürftigkeit,
  • spielerische Einstellung zur Arbeit,
  • Neigung zum Tagträumen,
  • Hang zu abenteuerlichem Handeln,
  • Hineinleben in selbstwerterhöhende Rollen,
  • mangelhafter Anschluss an Altersgenossen (usw.)

Besonderheiten der Hauptverhandlung gegen Jugendliche

Jugendliche und Heranwachsende benötigen eine intensive Beratung und Betreuung im Strafverfahren, welche nur von einem Rechtsanwalt und Strafverteidiger sichergestellt werden kann, der im Umgang mit Jugendlichen besonders erfahren. Dies gilt vor allem, wenn Jugendliche oder Heranwachsende in Untersuchungshaft sitzen und ihr einziger Kontakt der Strafverteidiger ist. Sie können sich darauf verlassen, dass wir die Aufgabe vertrauensvoll und mit aller gebotenen Sorgfalt wahrnehmen werden.

Pflichtverteidiger im Jugendstrafrecht in Hamburg

In geeigneten Fällen werden unsere Rechtsanwälte die Strafverteidigung im Jugendstrafrecht in Hamburg auch als Pflichtverteidiger wahrnehmen. Die Kosten der Strafverteidigung übernimmt dann regelmäßig die Staatskasse.

Sofort-Kontakt und persönliche Ersteinschätzung

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